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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

c. systematische Kontrollen der Geschäftsprozesse und Verfahren, die sicherstellen, dass die Überwachung aller Risiken in die Organisation des Versicherers integriert ist;

d. Identifikation, Überwachung, Quantifizierung und Steuerung aller wesentlichen Risiken;

e. eine Analyse der Auswirkungen verschiedener relevanter Risikoszenarien und die Ausarbeitung von entsprechenden Notfallkonzepten;

f. ein internes Berichtssystem zur Ermittlung, Beurteilung und Kontrolle der Risiken und Risikokonzentrationen wie auch der damit verbundenen Geschäftsprozesse.

3 Das Risikomanagement wird auf angemessene Weise innerhalb des Versicherers bekanntgegeben.

Art. 49 Dokumentation des Risikomanagements und des internen Kontroll-

systems

1 Der Versicherer hält sein Risikomanagement und sein internes Kontrollsystem in einer Dokumentation fest. Er aktualisiert sie laufend und stellt sie der Aufsichtsbehörde zu.

2 Die Dokumentation umfasst insbesondere die folgenden Punkte:

a. Beschreibung der Organisation des Risikomanagements und des internen Kontrollsystems auf der Ebene des ganzen Versicherers und der diesbezüglichen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

b. Anforderungen an das Risikomanagement und das interne Kontrollsystem;

c. Risikopolitik einschliesslich Risikotoleranz;

d. Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken und Darstellung der Methoden, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;

e. Darstellung des internen Kontrollsystems sowie der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen;

f. interne Richtlinien zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem und zu den damit verbundenen Prozessen.

Art. 50 Liquiditätsanforderungen

1 Der Versicherer muss quantitative Liquiditätsanforderungen erfüllen, indem er jederzeit über so viel Liquidität verfügt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2 Er muss qualitative Liquiditätsanforderungen erfüllen, indem er über:

a. adverse Szenarien verfügt und entsprechende Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition durchführt;