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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

c. er oder sie jemals in einem Unternehmen oder in einer Organisation von einer Leitungs- oder Verwaltungsfunktion abberufen wurde;

d. gegen ihn oder sie jemals von einem Berufsverband eine Sanktion oder eine Disziplinarmassnahme ausgesprochen wurde.

Art. 45 Veröffentlichung der Interessenbindungen

1 Wer eine Funktion im Verwaltungs- oder Leitungsorgan antritt, muss die Aufsichtsbehörde vorgängig schriftlich unterrichten über:

a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen oder ausländischen Gesellschaften, Anstalten oder Stiftungen des privaten oder des öffentlichen Rechts;

b. Tätigkeiten für die öffentliche Hand;

c. dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für schweizerische oder ausländische Interessengruppen.

2 Die Angaben nach Absatz 1 müssen im Geschäftsbericht offengelegt werden.

Art. 46 Verhinderung von Interessenkonflikten

1 Die Mitglieder des Verwaltungs- und des Leitungsorgans müssen ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so ordnen, dass ihre Interessen nicht in Konflikt geraten mit den Interessen des Versicherers.

2 Der Versicherer erlässt interne Richtlinien zur Regelung von Interessenkonflikten. Er stellt der Aufsichtsbehörde ein Exemplar dieser Richtlinien zu.

Art. 47 Entschädigungssystem

Der Geschäftsbericht enthält die wesentlichen Gestaltungsmerkmale und Grundsätze des Entschädigungssystems und die Beurteilungskriterien für die Entschädigung.

Art. 48 Ziel und Inhalt des Risikomanagements und des internen Kontrollsys-

tems

1 Der Versicherer gewährleistet durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen, dass frühzeitig:

a. Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden; und

b. Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung wesentlicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden.

2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

a. die Festlegung und die regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Organe des Versicherers;

b. eine Absicherungspolitik, die den Auswirkungen der Strategie des Versicherers Rechnung trägt und angemessene Reserven beinhaltet;