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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
Anhang
(Artikel 81)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200717
Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen
1 Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 22 RAG auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.
2 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.
4 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.
Art. 26 Abs. 1
1 Die Aufsichtsbehörde und die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.
Art. 32 Abs. 3
3 Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden durchführen.
Art. 47 Abs. 6
6 Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.