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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

a. Der Versicherer verzeichnet einen erheblichen finanziellen Verlust.

b. Die Fristen zur Verwertung der Anlagen ermöglichen keine ausreichende Zufuhr von flüssigen Mitteln.

c. Der Versicherer verzeichnet einen massiven Zuwachs an neuen Versicherten.

d. Die Struktur des Versichertenbestandes hat sich verschlechtert.

Art. 74 Übertragung des Versichertenbestandes

1 Die Aufsichtsbehörde kann alle zweckmässigen und notwendigen Massnahmen treffen, um die Übertragung des Versichertenbestandes eines Versicherers auf einen anderen zu gewährleisten.

2 Bei der Auswahl des Versicherers, der den Versichertenbestand eines anderen ganz oder teilweise übernehmen soll, achtet die Aufsichtsbehörde darauf, dass die Übernahme für den neuen Versicherer finanziell und institutionell tragbar ist. Sie ist nicht verpflichtet, der Wettbewerbssituation der Versicherer Rechnung zu tragen.

Art. 75 Überprüfung von Transaktionen zwischen dem Versicherer und ande-

ren Unternehmen

1 Der Versicherer stellt der Aufsichtsbehörde insbesondere die folgenden wichtigen Transaktionen spätestens 15 Tage vor dem Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit zu: gruppeninterne Transaktionen, Transaktionen mit Vermittlern nach Artikel 39 Absatz 1, Transaktionen mit Dachverbänden und Transaktionen mit Leistungserbringern, die nicht aufgrund behördlich genehmigter Verträge ausgelöst werden.

2 Weitere Transaktionensarten kann die Aufsichtsbehörde überprüfen, wenn ein Hinweis vorliegt, dass die Bedingungen nach Absatz 4 nicht erfüllt sind.

3 Der Versicherer stellt der Aufsichtsbehörde jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss einen Bericht über den Bestand der Transaktionen nach den Absätzen 1 und 2. Die Aufsichtsbehörde kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.

4 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Transaktionen nach den Absätzen 1 und 2 unter marktüblichen Bedingungen erfolgt sind. Als marktüblich gelten Bedingungen, wenn Transaktionen mit einem unabhängigen Dritten gleich abgeschlossen würden.

Art. 76 Auf Holdinggesellschaften anwendbare Bestimmungen

1 Ersucht ein Versicherer um eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung, so stellt die Holdinggesellschaft der Versicherungsgruppe, der er angehört, der Aufsichtsbehörde die Angaben und Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a–e und j KVAG, die die Holdinggesellschaft betreffen, zu.

2 Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn ein Versicherer, der die soziale Krankenversicherung durchführt, in eine Versicherungsgruppe integriert wird.