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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
5. Kapitel: Rückversicherung
Art. 64 Krankenkassen als Rückversicherer
Nur Krankenkassen, bei denen mindestens 300 000 Personen versichert sind, können eine Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung nach Artikel 28 KVAG erhalten.
Art. 65 Bewilligungsgesuch
Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung muss bis zum 30. Juni des Vorjahres bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden.
Art. 66 Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung
Die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.
Art. 67 Entzug der Bewilligung
1 Die Aufsichtsbehörde kann einer Krankenkasse die Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung entziehen, wenn sie während mehr als eines Jahres weniger als 300 000 Personen versichert.
2 Kann der Rückversicherer nicht nachweisen, dass er während der vergangenen zwei Jahre Versicherer nach dem KVAG rückversichert hat, so gilt die Rückversicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht ihm die Bewilligung zur Rückversicherung.
Art. 68 Rückversicherungsverträge
1 Der Versicherer darf Rückversicherungsverträge nur mit risikogerechten Prämien und unter Bedingungen abschliessen, wie er sie auch mit unabhängigen Dritten vereinbaren würde.
2 Er darf sich zur Bezahlung von Rückversicherungsprämien in der Höhe von höchstens 50 Prozent der gesamten von seinen Versicherten geschuldeten Prämien verpflichten.
3 Er darf Rückversicherungsprämien erst bezahlen, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat.
4 Er hat den Rückversicherungsvertrag und dessen Änderungen spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Dabei hat er Planerfolgsrechnungen für die gesamte Vertragsdauer beizulegen.
5 Er hat in den Rückversicherungsverträgen die Kündigung zu regeln. Die Rückversicherungsverträge müssen auf das Ende jedes Kalenderjahres kündbar sein. Die Kündigungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.