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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 28 Abbau von übermässigen Reserven

1 Verfügt der Versicherer über übermässige Reserven oder führt der von ihm zur Genehmigung vorgelegte Prämientarif zu übermässigen Reserven, so muss er den übermässigen Anteil abbauen. Er legt der Aufsichtsbehörde einen Plan zum Abbau seiner Reserven vor.

2 Der Plan muss einen Abbau der übermässigen Reserven über mehrere Jahre vorsehen und auf der Grundlage der vorhandenen Reserven erstellt werden. Ist der Abbau gering, kann er in einem Jahr erfolgen.

3 Der Abbau der Reserven wird in Form eines Ausgleichsbetrags, der den Versicherten ausgerichtet wird, durchgeführt. Der für den Abbau der Reserven festgelegte Betrag wird nach einem einheitlichen, vom Versicherer bestimmten Schlüssel auf die Kantone und die Versicherten im örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers verteilt.

4 Der Versicherer zieht den Ausgleichsbetrag von der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Prämie ab und weist ihn auf der Prämienrechnung gesondert aus.

Art. 29 Genehmigung der Prämientarife

1 Der Versicherer reicht die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und deren Änderungen der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate, bevor sie zur Anwendung gelangen, zur Genehmigung ein.

2 Die Aufsichtsbehörde legt in einer Weisung fest, welche Unterlagen und Informationen den Prämientarifen beigelegt und nach welchen Standards sie übermittelt werden müssen.

3 Stuft der Versicherer die Prämien regional ab, so kann die Aufsichtsbehörde von ihm periodisch eine Aufstellung der durchschnittlichen Kosten der letzten Geschäftsjahre in den entsprechenden Regionen verlangen.

4 Die Kantone erhalten die Daten zu ihrem Gebiet, um zur Kostenschätzung Stellung zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde räumt ihnen eine Frist für ihre Stellungnahme ein; sie berücksichtigt dabei die Fristen nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung (KVG).

5 Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Prämientarife grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Bestehen aufgrund der eingereichten Unterlagen Zweifel, dass die Prämien die Anforderungen nach Artikel 16 KVAG erfüllen, kann sie einen Prämientarif für eine unterjährige Dauer genehmigen. Der Versicherer teilt den Versicherten diese Genehmigungsdauer zusammen mit der neuen Prämie mit.

Art. 30 Veröffentlichung der Prämien

Nach der Genehmigung des Prämientarifs veröffentlicht der Versicherer die Prämien für alle von ihm durchgeführten Versicherungsformen.

7 SR 832.10