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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 37e Abs. 1

1 Die Eidgenössische Arzneimittelkommission berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste nach Artikel 34. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 104a Absatz 4.

Art. 37f Abs. 1

1 Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34, bei der Beurteilung und Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77 Absatz 4 und 104a Absatz 4, die ihren Bereich betreffen.

Art. 78–88

Aufgehoben

Art. 91 Abs. 1, 1bis und 1ter

1 Ein Bestand gilt als sehr klein im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes, wenn die Kosten einer einzelnen versicherten Person einen erheblichen Einfluss auf die Prämien der Versicherten des Bestandes ausüben, auf jeden Fall aber wenn der Versichertenbestand weniger als 300 Personen umfasst.

1bis Für die sehr kleinen Bestände legt der Versicherer seine Prämie derart fest, dass sie einen Minimalbetrag nicht unterschreitet.

1ter Der Minimalbetrag nach Absatz 1bis beläuft sich auf den Durchschnitt aller Prämien des laufenden Jahres für die betreffenden Prämienregion und Altersklasse. Das BAG teilt jährlich den Versicherern diesen Betrag mit.

Art. 91b Prämienregionen

1 Das Departement überprüft in bestimmten Abständen, ob die Prämienregionen sachgerecht sind. Die Kantone können für ihr Gebiet eine Änderung oder eine Reduktion der Prämienregionen beantragen.

2 Das Departement begrüsst die Kantone, bevor es die Prämienregionen neu festlegt.

3 Im Falle einer Gemeindefusion macht der Kanton dem Departement einen Vorschlag für die neue Gemeinde.

Art. 92, 92b– und 92c

Aufgehoben

Art. 99 Abs. 1

1 Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung Versicherungen betreiben, bei denen die Wahl der Leistungserbringer eingeschränkt ist.