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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

e. kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8, 9 und 119 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20065 über die kollektiven Kapitalanlagen, die:

1. von der FINMA genehmigt und zum Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind,

2. nur Anlagen nach den Buchstaben a–d enthalten,

3. ihre Organisationsform bezüglich Anlagerichtlinien, Kompetenzregelung, Anteilsermittlung sowie Kauf und Rücknahme der Anteile so regeln, dass die Interessen der daran beteiligten Versicherer in nachvollziehbarer Weise gewahrt sind;

f. derivative Finanzinstrumente:

1. die ausschliesslich der Absicherung des Vermögens dienen,

2. die nicht als Hebel auf das Vermögen wirken,

3. deren Basiswerte nach den Buchstaben a–d geeignet und im Vermögen vorhanden sind und die abgesicherten Schwankungen des Marktes nachvollziehen,

4. bei denen sämtliche Verpflichtungen gedeckt sind, die sich für den Versicherer aus dem derivativen Finanzinstrument ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechts bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

2 Anlagen in Institutionen, die der Durchführung der sozialen Krankenversicherung dienen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b), gelten als ungeeignet.

3 Kann der Versicherer nicht nachweisen, dass die Anlagen des gebundenen Vermögens alle Forderungen aus den Versicherungsverhältnissen und den Rückversicherungsverträgen, die er abgeschlossen hat, decken, namentlich weil gewisse Anlagen ungeeignet sind, kann die Aufsichtsbehörde dem Versicherer eine Frist setzen, um die Anlagen zu ergänzen oder zu ersetzen.

Art. 22 Begrenzungen

1 Der Versicherer darf je Schuldnerin höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen. Bei Anlagen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19346 Schuldnerin ist, darf der Versicherer je Schuldnerin höchstens 20 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen.

2 Die Begrenzungen nach Absatz 1 gelten nicht für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten.

3 Der Versicherer darf das gebundene Vermögen höchstens wie folgt anlegen:

a. in Anlagen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c: 25 Prozent des gebundenen Vermögens;

b. in Anlagen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d: 25 Prozent des gebundenen Vermögens, wobei er:

5 SR 951.31

6 SR 952.0