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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

Art. 18 Bericht

Der Versicherer teilt der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März den auf das Ende des Geschäftsjahres berechneten Sollbetrag zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit.

Art. 19 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven gedeckt sein.

2 Stellt der Versicherer eine Unterdeckung fest, so meldet er der Aufsichtsbehörde die Unterdeckung und ergänzt das gebundene Vermögen unverzüglich. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

3 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen frei und unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherers dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 21 Buchstabe f.

Art. 20 Bestellung

1 Der Versicherer bestellt das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten. Er erfasst und kennzeichnet diese Werte so, dass er jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören, und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist.

2 Er wählt die Werte des gebundenen Vermögens in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der tatsächlichen finanziellen Lage aus.

3 Er strebt einen marktgerechten Ertrag bei zweckmässiger Diversifikation an und stellt den voraussehbaren Bedarf an flüssigen Mitteln jederzeit sicher.

4 Versicherer, welche die soziale Krankenversicherung und Versicherungen nach VVG anbieten, haben das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung als solches zu kennzeichnen.

Art. 21 Geeignete Anlagen

1 Anlagen, die nicht in der folgenden Liste enthalten sind, gelten als ungeeignet:

a. Bareinlagen, Bankguthaben, Festgelder und sonstige Geldmarktanlagen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten;

b. andere Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, als diejenigen nach Buchstabe a, namentlich Anleihensobligationen, Optionsanleihen, Wandelanleihen und Pfandbriefe;

c. sofern an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt und kurzfristig veräusserbar, Aktien, Partizipations- und Genussscheine, Anteilscheine von Genossenschaften und andere Kapitalbeteiligungen;

d. Wohn- und Geschäftsliegenschaften im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich des selbstgenutzten Verwaltungsraums;