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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
a. Alter, Geschlecht und Wohnort;
b. Risikogruppe nach der Verordnung vom 12. April 199513 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung;
c. Ein- und Austritt sowie den Austrittsgrund;
d. Merkmale der abgeschlossenen Versicherung, namentlich Angaben zur Versicherungsform, zur Höhe der Prämie und zur Franchise;
e. Umfang, Art, Tarifpositionen, Kosten und abrechnungsrelevante Merkmale der im Laufe eines ganzen Jahres erhaltenen Rechnungen für Leistungen nach dem KVG14;
f. die Leistungserbringer, die eine Leistung selbst erbracht oder diese angeordnet haben, mit ihren üblichen Identifikatoren;
g. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung;
h. den Verbindungscode, unter Wahrung der Anonymität der versicherten Person.
2 Er stellt der Aufsichtsbehörde die Daten nach Absatz 1 in digitaler Form zur Verfügung. Die Aufsichtsbehörde kann ihn davon auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreien, wenn ihm die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist.
3 Der Versicherer liefert die Daten korrekt, vollständig, fristgerecht, auf eigene Kosten und unter Wahrung der Anonymität der Versicherten.
4 Er reicht Korrekturen oder Stornos spätestens bei der nächsten Erhebung nach.
5 Die Aufsichtsbehörde kann Daten nach Absatz 1 zusätzlich unterjährig erheben, wenn die Daten bereits einmal für ein ganzes Jahr erhoben worden sind.
6 Der Versicherer übermittelt der Aufsichtsbehörde jährlich auf eigene Kosten die vollständigen Angaben über die Leistungserbringer, die für die Rechnungsstellung verwendet werden.
7 Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den Vorkehren, die nach diesem Artikel zu treffen sind.
Art. 84 Daten der gemeinsamen Einrichtung
Die gemeinsame Einrichtung liefert der Aufsichtsbehörde jährlich:
a. die zur Berechnung des Risikoausgleichs verwendeten Daten; diese umfassen die Bruttoleistungen, die Kostenbeteiligungen und die Versichertenbestände nach Versicherer, Kanton und Risikogruppe;
b. die berechneten Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge der Versicherer nach Kantonen und für die ganze Schweiz;
13 SR 832.112.1
14 SR 832.10