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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
6 Die Aufsichtsbehörde darf vom Versicherer und vom Rückversicherer Daten verlangen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten werden.
7 Sie genehmigt die Rückversicherungsverträge höchstens für die Dauer eines Kalenderjahres.
Art. 69 Pflichten des Rückversicherers
1 Der Rückversicherer bildet versicherungstechnische Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden.
2 Er gibt der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März für jeden Rückversicherungsvertrag, der im Vorjahr in Kraft war, namentlich Folgendes an:
a. die bezahlten Prämien;
b. die bezahlten Vermittlergebühren;
c. die übernommenen Leistungen für Verpflichtungen, die im Vorjahr entstanden sind;
d. die übernommenen Leistungen für Verpflichtungen aus früheren Jahren;
e. die Rückstellungen für ausstehende Leistungen per 31. Dezember des Vorjahres;
f. Erfolgsbeteiligungen und weitere bezahlte oder übernommene Beträge.
3 Er erläutert die Berechnung der Angaben.
4 Er ersucht seine Revisionsstelle, die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und übermittelt die Bestätigung innerhalb derselben Frist der Aufsichtsbehörde.
5 Er meldet die Angaben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten.
6 Er teilt der Aufsichtsbehörde die Kündigung eines Rückversicherungsvertrags unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen, mit.
6. Kapitel: Aufsicht
Art. 70 Gleichbehandlung der Versicherten und Schutz vor Missbrauch
1 Der Versicherer hat alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten sowie die Frist, innerhalb deren die Leistungen vergütet werden.
2 Als Missbrauch im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe e KVAG gilt die wiederholte Benachteiligung eines Versicherten oder die systematische Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten.
3 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung eines Versicherten durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare, erhebliche Ungleichbehandlung.