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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

2 Ausgenommen davon ist die Effektenleihe innerhalb einer kollektiven Kapitalanlagenach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e, wenn deren Anspruch auf Rückforderung der entliehenen Vermögenswerte wirksam und umfassend sichergestellt ist.

3 Das EDI kann nähere Vorschriften erlassen.

3. Abschnitt: Rechnungslegung und externe Revision

Art. 58 Grundsätze

1 Der Versicherer führt für die soziale Krankenversicherung eine gesonderte Rechnung.

2 Die Aufsichtsbehörde kann Anforderungen an die Rechnungsführung festlegen.

Art. 59 Geschäftsbericht

1 Der Geschäftsbericht richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung "Swiss GAAP FER 41"9 (Swiss GAAP FER). Er setzt sich aus dem Jahresbericht und der Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang) zusammen.

2 Die Aufsichtsbehörde kann die Bestimmungen der Swiss GAAP FER an die Besonderheiten der sozialen Krankenversicherung anpassen. Soweit der statutarische Abschluss nicht nach diesen angepassten Bestimmungen erstellt wird, muss er nach den Bestimmungen der Swiss GAAP FER erstellt werden.

3 Im Geschäftsbericht werden die Eckdaten nach Versicherungszweig und die Kennzahlen nach Artikel 86 aufgeführt.

4 Die Aufsichtsbehörde kann Anforderungen zum Inhalt des Geschäftsberichts festlegen.

5 Der Versicherer veröffentlicht den Geschäftsbericht spätestens am 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres.

Art. 60 Aufsichtsrechtlicher Jahresabschluss

1 Der aufsichtsrechtliche Jahresabschluss richtet sich nach den von der Aufsichtsbehörde angepassten Bestimmungen der Swiss GAAP FER.

2 Die Aufsichtsbehörde kann Anforderungen an Inhalt und Form des aufsichtsrechtlichen Jahresabschlusses festlegen.

3 Der Versicherer stellt den aufsichtsrechtlichen Jahresabschluss der Aufsichtsbehörde bis zum 30. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres zu.

9 Weitere Informationen unter: www.fer.ch/inhalt/home/home/news.html. Die Empfehlungen können gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich (www.verlagskv.ch