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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
7. Kapitel: Gemeinsame Einrichtung
Art. 77 Unternehmensführung und externe Revisionsstelle
Die Artikel 40-46 und 61–63 sind sinngemäss auf die gemeinsame Einrichtung anwendbar.
Art. 78 Höhe des Insolvenzfonds
Der Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung setzt die Höhe des Insolvenzfonds nach den Risiken, die damit vollständig abgedeckt werden müssen, fest. Vor der Beschlussfassung wird die Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme eingeladen.
Art. 79 Anlage der Mittel des Insolvenzfonds
1 Die Anlage der Mittel richtet sich nach dem vom Stiftungsrat der gemeinsamen Einrichtung erlassenen Anlagereglement.
2 Der Kapitalertrag kommt dem Insolvenzfonds zugute.
3 Änderungen des Anlagereglements sind der Aufsichtsbehörde vorgängig zu unterbreiten.
8. Kapitel: Aufsichtsbehörde
1. Abschnitt: Zuständigkeiten und Information
Art. 80 Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung
1 Die Aufsichtsbehörde prüft die finanzielle Situation der gemeinsamen Einrichtung und wacht darüber, dass diese die ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform durchführt.
2 Die Artikel 34 und 35 Absatz 3 KVAG gelten sinngemäss für die gemeinsame Einrichtung.
Art. 81 Information der Öffentlichkeit
Die Aufsichtsbehörde stellt folgende Informationen für die Öffentlichkeit bereit:
a. eine Liste der zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Versicherer, unter Angabe von deren Rechtsform, Sitz, örtlichem Tätigkeitsgebiet und Versichertenbestand sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören;
b. eine Liste der zur Durchführung der Rückversicherung in der sozialen Krankenversicherung zugelassenen Rückversicherer, unter Angabe von deren Rechtsform und Sitz sowie der Versicherungsgruppe, der sie angehören;
c. die Prämientarife, die es genehmigt hat, und die Dauer, für welche die Prämien genehmigt wurden;