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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

7. Verordnung vom 7. November 200726 über den Bundesbeitrag zur Prämien-

verbilligung in der Krankenversicherung

Art. 3 Abs. 4bis (neu)

4bis Es zieht 7,5 Prozent eines Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung27 von dem nach Absatz 4 berechneten Kantonsanteil ab. Das Eidgenössische Departement des Innern kann festlegen, wie der Abzug zu berechnen ist.

8. Aufsichtsverordnung vom 9. November 200528

Art. 5a Zusatzversicherungen von Krankenkassen

Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201429 (KVAG) dürfen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG betreiben, sobald ihnen die FINMA die Bewilligung nach Art. 3 VAG dafür erteilt hat.

Art. 160a Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden

1 Die FINMA und die Aufsichtsbehörde im Sinne des KVAG30 koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung hat oder haben kann. Einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben namentlich:

a. ungenügende Eigenmittel;

b. ungenügende Rückstellungen;

c. eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;

d. die Übertragung des Versicherungsbestandes nach den Artikeln 51 Absatz 2 Buchstabe d und 62 VAG;

e. eine Änderung der rechtlichen Struktur der Gesellschaft oder der Versicherungsgruppe oder eine Beteiligung nach Artikel 21 VAG;

f. jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben kann;

g. eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;

h. eine gefährdete finanzielle Situation;

26 SR 832.112.4

27SR

28 SR 961.011

29 SR

30 SR