Vorlage
Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
b. die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:
1. vorhanden sind,
2. vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,
3. mindestens dem Sollbetrag entsprechen,
4. den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.
2 Sie kann die Prüfung auf Stichproben beschränken.
3 Sie kann bei der Prüfung auch die Ergebnisse einer Prüfung durch interne Organe des Versicherers oder durch beauftragte Dritte sowie das Verzeichnis der Verwahrerin berücksichtigen.
4 Sie kann Dritte teilweise oder vollständig mit der Prüfung beauftragen.
Art. 26 Verwendung des Erlöses des gebundenen Vermögens
Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg die Ansprüche aus den Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen, die nach Artikel 15 KVAG sichergestellt werden, gedeckt. Mit einem Überschuss werden die mit der Gewährung dieser Ansprüche verbundenen Verwaltungskosten gedeckt.
5. Abschnitt: Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Art. 27 Prämienfestlegung
1 Die von einem Versicherer in einem Kanton erhobenen Prämien decken die kantonalen Kosten im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 KVAG. Diese Kosten umfassen sämtliche Kosten, die dem Versicherer im entsprechenden Kanton entstehen, abzüglich eines Anteils an den Kapitalerträgen.
2 Der Versicherer kann die Erträge aus seinem Kapital bis zur Höhe des Prozentsatzes, den er in den letzten Jahren durchschnittlich erwirtschaftet hat, höchstens aber bis zum Doppelten des von allen Versicherern in den zehn letzten Jahren durchschnittlich erwirtschafteten Prozentsatzes abziehen. Der kantonale Anteil wird entsprechend den geschätzten Prämieneinnahmen im jeweiligen Kanton festgelegt.
3 Die Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island und Norwegen decken die Kosten, die für die Versicherten dieser Staaten insgesamt entstehen. Bei der Festlegung der Prämien für die einzelnen Staaten beachtet der Versicherer die Kostenunterschiede zwischen den verschiedenen Staaten.
4 Reserven sind übermässig im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d KVAG, wenn sie mehr als 200 Prozent der Mindesthöhe nach Artikel 12 Absatz 1 betragen.