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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

d. im Fall zu hoher Prämieneinnahmen den Betrag des genehmigten Ausgleichs nach Artikel 17 KVAG.

2. Abschnitt: Aufsichtsdaten

Art. 82 Daten der Versicherer

1 Die Aufsichtsbehörde bearbeitet die Daten, die von den Versicherern nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG weitergegeben werden müssen, zu folgenden Zwecken:

a. Überwachung der einheitlichen Anwendung des KVG12;

b. Verfolgen der Kostenentwicklung;

c. Erhöhung der Transparenz der Gesundheitskosten;

d. Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen (statistische Kontrolle der Kosten unter anderem nach Geschlecht, Alter, Wohnort, Leistungserbringer);

e. Kontrolle der Qualität der erbrachten Leistungen;

f. Sicherstellen der Gleichbehandlung der Versicherten;

g. Sicherstellen, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und die Mittel der sozialen Krankenversicherung ausschliesslich zu deren Zwecken eingesetzt werden;

h. Festlegung der versicherungsmathematisch korrekten Prämienrabatte;

i. Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Durchführung von gesetzlich vorgesehenen ordentlichen und ausserordentlichen Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung;

j. Verfolgen der Wirkungen des KVG und Bereitstellung der Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen.

2 Sie sorgt dafür, dass dem Versicherer durch die Bereitstellung der Daten möglichst wenig Aufwand entsteht. Sie kann die Daten zur Aufwandverminderung mit anderen Datenquellen verknüpfen, wenn die Daten anonymisiert werden. Sie stellt die wesentlichen Resultate der Erhebungen den Stellen zur Verfügung, die am Vollzug des KVAG und des KVG beteiligt sind.

3 Die Aufsichtsbehörde kann aggregierte Daten zu Forschungszwecken auch Dritten zur Verfügung stellen.

Art. 83 Art und Umfang der Datenlieferung der Versicherer

1 Der Versicherer gibt der Aufsichtsbehörde jährlich pro versicherte Person namentlich folgende Daten weiter:

12 SR 832.10