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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten
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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung
2 Der Bericht muss alle Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung der vorhandenen Reserven und der Mindesthöhe der Reserven sowie der Risikosituation des Versicherers notwendig sind.
3 Er ist von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen und der Aufsichtsbehörde einzureichen. Das EDI legt den Zeitpunkt der Einreichung fest.
3. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen
Art. 15
1 Der Versicherer bildet seine versicherungstechnischen Rückstellungen nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden. Er bildet sie, ohne Ansprüche aus Rückversicherungsverträgen zu berücksichtigen.
2 Er löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.
3 Er nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Er dokumentiert seine Annahmen, insbesondere die Rechnungsgrundlagen und die Rückstellungsmethoden.
4 Das EDI kann festlegen, wie die Rückstellungen zu bilden und aufzulösen sind.
4. Abschnitt: Gebundenes Vermögen
Art. 16 Sollbetrag
1 Das gebundene Vermögen hat bei seiner Bestellung mindestens 200 000 Franken zu betragen.
2 Die Aufsichtsbehörde kann Forderungen aus Rückversicherungsverträgen auf Antrag ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen. Voraussetzung ist, dass der Rückversicherer diese Forderungen mit seinem gebundenen Vermögen sicherstellt.
Art. 17 Zeitpunkt der Ermittlung des Sollbetrages
1 Der Versicherer berechnet den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses.
2 Auf begründetes Begehren des Versicherers kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird.
3 Sie kann jederzeit eine Neuberechnung oder eine Schätzung des Sollbetrages verlangen.