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Vernehmlassung 2014/146: Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV) · 35 Seiten

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Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung

1. höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens im Ausland anlegen darf,

2. je Objekt höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen darf, soweit er das Objekt nicht selber nutzt;

c. in Fremdwährungen: 20 Prozent des gebundenen Vermögens.

4 Er hat die Begrenzungen nach den Absätzen 1–3 grundsätzlich jederzeit einzuhalten. Er darf sie überschreiten, soweit er die Anlagen mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe f wirksam und umfassend absichert.

5 Das EDI kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen.

Art. 23 Begrenzungen bei kollektiven Anlagen

1 Für die Einhaltung der Begrenzungen sind die in den kollektiven Kapitalanlagen enthaltenen Anlagen und Fremdwährungen mit einzurechnen. Enthält eine kollektive Kapitalanlage verschiedene Kategorien von Anlagen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a–d oder verschiedene Währungen, so werden diese anteilsmässig auf die Anlagekategorien oder die Währungen aufgeteilt, wenn die Anteile nachweisbar sind. Sind die Anteile nicht nachweisbar, so wird die kollektive Kapitalanlage gesamthaft derjenigen Anlage mit der stärksten Begrenzung zugeordnet.

2 Kollektive Kapitalanlagen sind auf 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Anlage begrenzt. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind kollektive Kapitalanlagen:

a. deren Anlagen nachweisbar angemessen diversifiziert sind; und

b. deren Vermögenswerte im Konkursfall der kollektiven Anlage oder der Depotbank zugunsten der Anlegerinnen und Anleger ausgesondert werden können.

Art. 24 Verwahrung der Werte

1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben.

2 Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen.

3 Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.

4 Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet.

5 Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen.

Art. 25 Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde prüft jährlich mindestens einmal, ob:

a. der Sollbetrag richtig berechnet ist;