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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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schweizerischen Charakters involviert sind oder eine anderweitige besondere Verbindung zur Schweiz gegeben ist.
Für die Entgegennahme, Beglaubigung und Übermittlung von Zivilstandsdokurnenten gilt Artikel 5 der schweizerischen Zivilstandsverordnung. Zudem haben sich die Vertretungen nach den dazugehörigen Kreisschreiben und Weisungen zu richten (namentlich das Kreisschreiben Nr. 20.11.0 1.14 des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen „Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand“ vom 1. Januar 2012).
Art. 66 Beglaubigung privater Unterschriften
Die Regelung in Absatz 1 entspricht inhaltlich Art. 28 Abs. la des Reglements des schweize rischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 196728, wonach die Unterschriftsbeglaubigung in Gegenwart eines Beamten der Vertretung vorgenommen wird. Die Verordnung schreibt die Präsenz der hierzu befugten Mitarbeitenden vor. Bei ihnen han delt es sich ausschliesslich um Personal mit einem Anstellungsverhältnis gemäss Bundesper sonalgesetz vom 24. März 2000- (BPG).
Art. 67 Tragweite der Beglaubigung
Die Vertretung übernimmt nach Absatz 2 keine Verantwortung für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der beglaubigten Schriftstücke. Art. 27 Abs. 2 des vorerwähnten Reglements wird entsprechend angepasst in die Verordnung übernommen. Vorbehalten sind die Regelungen betreffend die Beglaubigung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand (siehe Erläuterungen zu Art. 65 vorstehend). Hier sind alifällige Vorbe halte auf dem Übermittlungsformular respektive in einem separaten Schreiben zuhanden der zuständigen Zivilstandsbehörde in der Schweiz anzubringen. Diese haben sodann gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1973 über das Internationale Privatrecht30 zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung im schweizerischen Personen standsregister (Infostar) erfüllt sind.
Art. 68 Verweigerung der Beglaubigung
In diesem Artikel werden die Fälle präzisiert, in denen eine Beglaubigung verweigert wird. Im Zusammenhang mit mutmasslichen Verstössen gegen schweizerische oder ausländische Ge setzgebungen nach Buchstabe c kann die Vertretung das Bestehen eines Risikos meist nicht ohne vertiefte und entsprechend aufwändige Abklärungen ausschliessen. Aus diesem Grund wird unter Buchstabe c die Bezeichnung „nicht ohne weiteres“ verwendet, da es nicht zu den Aufgaben einer Vertretung gehört, vertiefte rechtliche Abklärungen zu treffen. Vorbehalten sind auch hier die Regelungen betreffend die Beglaubigung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand (siehe Erläuterungen zu Artikel 65 vorste hend).
Art. 69 Bestätigung
Die in Absatz 2 geregelte Übereinstimmungskopie mit dem Original beispielsweise von Schulzeugnissen oder Hochschulabschlüssen birgt Risiken, da die Vertretung diese Doku mente in den meisten Fällen nicht einwandfrei als echt identifizieren kann und ihr eventuell
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