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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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2. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen

zugunsten von Personen im Ausland

1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1.Abschnitt Voraussetzungen

Art. 47 Zuständigkeiten

Über die Gewährung, den Umfang und die alifällige Beschränkung des konsularischen Schut zes für natürliche Personen entscheidet das EDA. Geht es um die Gewährung, den Umfang und die alifällige Beschränkung des konsularischen Schutzes für juristische Personen, so ent scheidet das WBF nach Konsultation des EDA.

Art. 48 Natürliche Personen

Abs. 1

Absatz 1 konkretisiert den Begriff der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG erwähnten Personen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt. Die Schweiz kann Abkom men über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen. In diesem Fall kann sie den Angehörigen des Staates, mit dem sie das Abkommen geschlossen hat, konsularischen Schutz gewähren im Umfang der Bestimmungen des besagten Abkommens.

Flüchtlinge und Staatenlose

Wenn die Schweiz Personen als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkennt, gewährt sie densel ben Schutz, den sie schweizerischen Staatsangehörigen zukommen lässt. Sie kann also, ent sprechend dem internationalen Recht und der vorliegenden Bestimmung, Flüchtlingen und Staatenlosen, die sie als solche anerkannt hat, konsularischen Schutz gewähren. Die Schweiz kann zum Beispiel ihren Schutz gewähren, wenn einem anerkannten Flüchtling oder aner kannten Staatenlosen, dessen Freiheit in einem Staat entzogen wurde, eine Auslieferung in einen Drittstaat droht, wo er der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt sein könnte.

Abs. 2

Die Dienstleistungen gemäss den Artikeln 50 ff. dieser Verordnung können in besonderen Fällen zugunsten von Angehörigen (schweizerische oder ausländische Staatsangehörige) einer Person nach Artikel 39 Absatz 1 ASG erbracht werden. Diese Möglichkeit steht dem EDA insbesondere offen, wenn eine Person stirbt oder als vermisst gemeldet wird. Dadurch werden einerseits die Rechte dieser Person gewahrt, andererseits sollen die Angehörigen in die Lage versetzt werden, die Folgen von Tod und Verschwinden zu bewältigen. Angehörige können zudem unterstützt werden, solange die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Willen zu äussern.

Art 49 Subsidiarität

Abs. 1

In eine Notlage geratene natürliche und juristische Personen sind gehalten, diese zuerst unter Beiziehung u. a. von Versicherungen, Verwandten, Bekannten und unter Einsatz eigener Mit tel selbst zu bewältigen. Der Bund greift schliesslich subsidiär ein, wenn eine betroffene Per son ihre eigenen Interessen nicht mehr selbst oder mit Hilfe Dritter wahren kann. In gewissen Fällen kann der Bund von der Person verlangen, dass sie den Nachweis ihrer Bemühungen erbringt.