Vorlage
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Schweizerische Eidgenossenschaft
Eidgenössisches Departement für auswärtige Ange‘egenheiten EDA Confdration suisse
Konsularische Direktion KD
Confederazione Svizzera
• Auslandschweizerbeziehungen ASB
Confederaziun svizra
Erläuterungen Vorentwurf zur Auslandschweizerverordnung (V-ASG)
vom xx. Oktober 2015
Am 26. September 2014 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG, SR 195.1; BB1 2014 7229) angenommen. Dieses Gesetz regelt Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und In formation der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozial hilfe, sowie den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsu larischen Dienstleistungen.
Das Auslandschweizergesetz wird durch Normen in mehreren Verordnungen präzisiert. Die vorliegende Auslandschweizerverordnung (V-ASG), die den wesentlichen Teil der Gesetzes bestimmungen des ASG umsetzt, wird neu erlassen. Die Bestimmungen über Gebühren und Kostenersatz sind hingegen in der Verordnung vom 29. November 2006 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz1 geregelt, die einer Totalre vision unterzogen wird. Gewisse Umsetzungsbestimmungen sind ausserdem in der Verord nung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Aus landschweizer (VERA-Verordnung)2 und in der Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)3 enthalten. Mit der Ablösung des Informationssystems VERA erfolgt eine Totalrevision der VERA-Verordnung. Diese wird die nötigen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 Abs. 4 (Anmeldung), 13 Abs. 3 (Meldung von Änderungen) und 65 (Statistik) ASG enthalten.
Das ASG fasst zum Zweck einer Gesamtschau die wichtigsten Rechte und Pflichten der Aus landschweizerinnen und Auslandschweizer sowie der Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, denen konsularischer Schutz gewährt wird, zusammen. Dies kommt im Erlass durch eine Vielfalt der angesprochenen Themen und eine gewisse Heterogenität in Bezug auf den De taillierungsgrad zum Ausdruck. Die Struktur der V-ASG lehnt sich grundsätzlich an jene des ASG an. Gesetzesbestimmungen, die selbsterklärend sind, werden nicht erläutert.
Die in der V-ASG verwendeten Begriffe sind im ASG (namentlich in Art. 3 ASG) definiert.
1 SR 191.11
2 SR 235.22