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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Die KD entscheidet fiber die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds. Es besteht kein Rechtsanspruch auf solche Leistungen.

Art. 45 Verwaltung des Fonds

Das Vermögen des Fonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.

2 Die Verzinsung des Fondsvermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006.

Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Fonds jährlich zur Verfügung gestellt.

2. Abschnitt: Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen

(An. 38 ASC)

Art. 46

1 Finanzhil fen können an Auslandschweizer-lnstitutionen ausgerichtet werden. die

a. Auslandschweizerinnen und -schweizer in bestimmten Bereichen fördern oder unterstützen und dabei weltweit tätig sind;

b. Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern erbringen.

2 An die Auslandschweizer-Organisation können Finanzhilfen für folgende Tätigkeiten ausgerichtet werden:

a. Wahrung der Interessen gegenüber den schweizerischen Behörden;

b. Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer.

2. Titel: Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland

1. Kapitel: Konsularischer Schutz

1. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 47 Zuständigkeit

(Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ASG)

Über Gewährung, Umfang und Beschränkung des konsularischen Schutzes bestimmen:

a. für natürliche Personen: das EDA;

b. für juristische Personen: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem EDA.

Art. 48 Natürliche Personen

(Art. 39 ASG)

‘Konsularischer Schutz kann gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG insbesondere den folgenden Personen gewährt werden:

a. Bürgerinnen und Bürgern von Staaten. mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat;

b. anerkannten Flüchtlingen;

c. anerkannten Staatenlosen.

2 Die Dienstleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes können auch Angehörigen einer Person nach Artikel 39 Absatz 1 ASG erbracht werden, insbesondere wenn diese Person verstorben ist oder vermisst wird.

Art. 49 Subsidiarität

(Art. 42 ASG)

Die Schutztätigkeit des Bundes kommt erst dann zum Tragen, wenn natürliche und juristische Personen aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft haben.

2 Die natürlichen und juristischen Personen von

müssen die ihnen im Sinne der Eigenverantwortung zu erwartenden Handlungen vornehmen, um eine Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen sind soweit zumutbar in Anspruch zu nehmen.

Die natürlichen und juristischen Personen haben Massnahmen zu treffen. um Notlagen vorzubeugen, insbesondere indem sie die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaates und die Empfehlungen des Bundes beachten und einen ausreichenden Versicherungsschutz sicherstellen.

‚ Schweizer Staatsangehörige können ihre Auslandaufenthalte registrieren. Das EDA stellt die elektronische Datenbank zur Verfügung.

SR611.O1