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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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4. Kapitel: Sozialhilfe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Mehrfache Staatsangehörigkeit

(Art. 25 ASG)

1 Stellt eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen, so entscheidet die Konsularische Direktion des EDA (KD) zuerst Ober die vorherrschende Staatsangehörigkeit. Dabei beachtet sie:

a. die Umstände, die zum Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit geführt haben;

b. den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit;

c. die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Empfangsstaat; und

d. die Beziehung zur Schweiz.

2 In Fällen dringlicher Sozialhilfe nach Artikel 41 gilt die Schweizer Staatsangehörigkeit als vorherrschend.

Art. 18 Vorbeugende Massnahmen

(Art. 23 ASG)

1 Als vorbeugende Massnahmen gelten insbesondere:

a. Aufklärung über besondere gesundheitliche oder andere Gefahren;

b. Massnahmen zum Schutz von Familie und Kind;

c. Hilfe zur Ausbildung Jugendlicher in einem geeigneten Beruf;

d. Anregung von Erziehungs-, Betreuungs- oder Schutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Empfangsstaates;

e. Abgabe von Kleidern, Lebensmitteln oder Medikamenten;

f. Beratung bei der Stellensuche;

g. Hilfe bei der Platzierung und Eingliederung körperlich oder geistig Behinderter.

2 Die KD ergreift nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung generelle oder auf den Einzelfall bezogene Massnahmen.

2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland

(Art. 24 und 27 ASG)

Art. 19 Grundsatz

1 Die Sozialhilfeleistungen (Leistungen) im Ausland werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet.

2 Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden.

Art. 20 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen

1 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn:

a. ihre anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen;

b. ihr liquidierbares Vermögen mit Ausnahme des Vermögensfreibetrags verwertet worden ist;

c. ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist, namentlich wenn sie:

1. sich schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat aufhält;

2. mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbstständig wird;

3. nachweist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann.

2 Das Verhältnis zwischen den Sozialhilfekosten im Ausland und den Sozialhilfekosten in der Schweiz ist unerheblich.

Art. 21 Anspruch auf eine einmalige Leistung

1 Anspruch auf eine einmalige Leistung hat eine Person, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der anrechenbaren Ausgaben nicht ausreichen, um eine einmalige für den Lebensunterhalt notwendige Auslage zu bezahlen, und kein den Freibetrag übersteigendes liquidierbares Vermögen vorhanden ist.

2 Eine einmalige Leistung kann zusätzlich zu wiederkehrenden Leistungen gewährt werden.

Art. 22 Anrechenbare Ausgaben

Als anrechenbare Ausgaben werden anerkannt:

a. eine Pauschale für die Haushaltskosten (Haushaltsge.Id);

b. weitere regelmässige Ausgaben wie Wohnkosten, Beiträge an Versicherungen und Mobilitätsauslagen, soweit sie notwendig, angemessen und belegt sind.