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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Die Anmeldung ist unter dem ASG ab sofort Pflicht. Mit der Einführung einer 90-Tage-Re gelung soll den besonderen Umständen der Errichtung des neuen Wohnorts bzw. dauernden Aufenthaltsorts im Ausland Rechnung getragen werden. Von der Einforderung der Anmel dung wird in den ersten 90 Tagen abgesehen, damit der Aufwand für die betroffenen Personen wie auch für die Verwaltung in einem vernünftigen Rahmen bleibt. Beim Umzug (Wohnsitz wechsel aus einem Konsularkreis in einen anderen) ist gemäss Artikel 13 Absatz 2 ASG keine neue Anmeldung nötig. Die Anmeldung von Personen, die nie in der Schweiz wohnhaft wa ren, ist insbesondere in den Artikeln 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ASG geregelt. Auf eine spezifische Regelung für Weltenbummler bzw. für Kurzzeitaufenthalter allgemein wird verzichtet.
Absatz 3 hält fest, wovon der Nachweis durch die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer zu erbringen ist. Bei den erforderlichen Dokumenten handelt es sich nicht aus schliesslich um schweizerische Dokumente. In bestimmten Fällen kann die Vertretung ein aktuelles schweizerisches Zivilstandsdokument (z. Bsp. Personenstandsausweis, Heimatschein), das bei schweizerischen Staatsangehörigen den Heimatort aufführt (Nationalität), in Ergänzung zu einem ausländischen Reisepass (Identität) für den Nachweis akzeptieren. In Bezug auf die ausländischen Ausweise für den Nachweis der Identität bestimmt die Vertre tung die geeigneten Dokumente; diese Befugnis ist aufgrund der regional unterschiedlichen Sicherheitsstandards zweckdienlich. Die Bestimmung in Absatz 3 bezweckt, die Richtigkeit der Daten im Auslandschweizerregister sicherzustellen.
Absatz 4 ermächtigt die Vertretung, auf Sozialhilfe angewiesene schweizerische Staatsange hörige bei Dringlichkeit von Amtes wegen anzumelden, damit ihnen Dienstleistungen er bracht werden können (z. Bsp. Unfallopfer, krankheitsbedingt handlungsunfähig, im Koma liegende Patienten etc.).
Art. 6 Meldung von Änderungen
Nach diesem Artikel melden die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer insbeson dere die angeführten Anderungen der Vertretung unaufgefordert.
Diese Bürgerpflicht dient dem Ziel, die Datenqualität im Auslandschweizerregister sowie in den Registern gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006v über die Harmonisie rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisie rungsgesetz) sicherzustellen. Um die Dienstleistungen in jedem Fall zu gewährleisten, muss die Vertretung über aktuelle Kontaktdaten verfügen (von Nutzen bei Krisen, beispielsweise im Evakuierungsfall, für offizielle Mitteilungen usw.).
Der Erwerb und Verlust einer anderen als der schweizerischen Staatsangehörigkeit, der nach Buchstabe c unaufgefordert zu melden ist, kann einen Einfluss auf den Umfang z. Bsp. der Sozialhilfeleistungen haben.
Absatz 2 verweist Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, auf die Pflicht gemäss Artikel 39 der schweizerischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 20048, der zuständigen Vertretung ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, zu melden. Diese Pflicht gilt somit nicht nur Personen, die im Auslandschweizerregister eingetragen sind.
SR 431 .01
8 SR 211.112.1