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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine
Nach Artikel 38 ASG können Institutionen, die Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern erbringen, vom Bund mit Finanzhilfen unterstützt oder auf andere Weise gefördert werden. Artikel 34 ASG sieht vor, dass die schweizerischen Hilfsvereine von den Vertretungen zur Mitarbeit herangezogen werden können. Artikel 40 dieser Verordnung präzisiert das Vorgehen in diesem Fall: Die KD ist durch die Vertretung über die Aufgaben zu unterrichten, die von der beigezogenen Institution wahrgenommen wer den; deren Organe unterstehen der Schweigepflicht.
Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe
Abs. 1
Absatz 1 ermöglicht wie schon in der bisherigen Praxis die sofortige Unterstützung von Schweizerinnen und Schweizern ohne Wohnsitz in der Schweiz, wenn dringliche Sozialhilfe im Ausland geboten ist.
Im Vordergrund steht ein Beitrag an die Lebenshaltungskosten („Überbrückungshilfe“). Mög lich ist aber auch die Übernahme einer einzelnen für den Lebensunterhalt dringend not wendigen Ausgabe. Anders als bei Vorschüssen (vgl. Art. 37) muss eine Notlage vorliegen, die ein sofortiges Handeln vor Ort verlangt. Die Überbrückungshilfe wird auf später im or dentlicheri Verfahren von der KD bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet. Die Vertretung muss deshalb wie bisher ihren Entscheid gegenüber dieser Direktion begründen.
Geht es um eine einzige dringend erforderliche Auslage, kann auf das Vorlegen eines Kosten voranschlags verzichtet werden; die Zusicherung durch eine Kostengutsprache der Konsulari schen Direktion erübrigt sich.
Abs. 2 bis 4
Die Absätze 2 bis 4 regeln die Unterstützung von bedürftigen Auslandschweizerinnen und - schweizern, die während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz in eine Notlage geraten. Nach Absatz 2 muss ihnen die nötige Hilfe vom kantonalen bzw. kommunalen Sozi aldienst am Ort des Aufenthalts gewährt werden. Der Bund übernimmt die dem Kanton ent standenen Kosten (ohne Verwaltungskosten) und bleibt insofern in diesen Fällen finanziell zuständig.
Vorausgesetzt wird ein Notfall in Analogie zu Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsge setz).2‘ Jene Bestimmung lautet wie folgt: „Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten“. Die Verordnung verwendet zur Verdeutlichung dieser Analogie die gleiche Terminologie. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Person Auslandschweizerin oder Auslandschweizer ist, dass sie oder er bedürftig im Sinne von Artikel 22 ASG ist und in der aktuellen Situation auch im Ausland anspruchsberechtigt wäre.
Das Ausmass der Notfallunterstützung nach Absatz 2 richtet sich nach den Regeln, die im Aufenthaltskanton gelten. Zur Notfallhilfe gehören auch die erforderliche Beratung und Be treuung. Das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung richtet sich nach kantonalem Recht.
Absatz 3 präzisiert, dass die Kosten dem Aufenthaltskanton rückvergütet werden. Die Ver gütung setzt voraus, dass die unterstützte Person im Zeitpunkt der Notlage und der Rückver gütung Auslandschweizerin oder Auslandschweizer im Sinne von Artikel 11 ASG und im
21 SR 851.1