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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Abs. 2

Die Information des EDA über wesentliche Entwicklungen und die Zusammenarbeit mit ihm gemäss diesem Absatz erfolgen vor allem im Eigeninteresse der betroffenen Person, die einen wirkungsvollen Schutz erhalten will. Es soll vor allem verhindert werden, dass Nachteile für die betroffene Person oder das EDA entstehen, weil bestimmte Informationen nicht kommu niziert worden sind.

Art. 51 Krankheit und Unfall

Krankheit und Unfall sind im Sinne der Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts22 zu verstehen. In diesen Fäl len besteht der konsularische Schutz vornehmlich darin, den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Parteien (Familien, Versicherungen, Spitäler etc.) zu koordinieren und den betroffenen Personen mit Ratschlägen und Informationen bezüglich des angezeigten Vorge hens zu helfen. Die in diesem Artikel unter Buchstabe a bis f erwähnten Fälle widerspiegeln die bisherige Praxis, die unter dem ASG fortgeführt wird. Die Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend.

Bst. d

Das EDA kann eine Garantie für Kosten übernehmen, die mit einer Krankheit oder einem Unfall im Ausland in Verbindung stehen. In der Praxis werden diese Kosten hauptsächlich durch Spitaleinweisungen verursacht, für welche die Spitäler Kostengarantien verlangen. Wenn sich das EDA bereit erklärt hat, eine Kostengarantie zu leisten, wird diese erst wirksam, wenn ein ihr entsprechender Kostenvorschuss vom Schuldner überwiesen wird oder wenn dem EDA die schriftliche Garantieerklärung einer von ihm ermächtigten Amtsstelle oder Partnerorganisation, wie beispielsweise einer Versicherung, vorgelegt wird.

Art. 52 Vermisste Personen

Abs. 1

Die im ersten Absatz erwähnten Dienstleistungen entsprechen der bisherigen Praxis; die Auf zählung ist allerdings nicht abschliessend. Wichtig ist im Kontext der Beratung der Angehöri gen die Information über den Umstand, dass die Vermisstenanzeige die Voraussetzung jegli cher Unterstützungsleistungen durch schweizerische Polizeibehörden ist. Mit der Aufgabe dieser Anzeige entfallen zudem gewisse Bestimmungen des Datenschutzes

zung soll verhindern, dass voreilig von besorgten Angehörigen oder Freunden eine Person beim EDA als vermisst gemeldet wird, die vielleicht nur für kurze Zeit den Kontakt unterbro chen hat.

Abs. 2

Der Staat, in dem eine Person verschwunden ist, ist zuständig für die Ermittlung auf seinem Gebiet über deren Verschwinden. Aufgrund des Souveränitätsprinzips können weder das EDA noch andere Bundesstellen polizeiliche Ermittlungen auf dem Gebiet eines anderen Staates durchführen.

22 SR 830.1