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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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d. die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich tätigen Stiftung;
e. den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem entführenden Elternteil und mit den Kindern;
f. die diplomatische Intervention bei den zuständigen Behörden des Fluchtstaates.
2 Die Bestimmungen der folgenden Übereinkommen bleiben vorbehalten:
a. Übereinkommen vom 25. Oktober 19806 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
b. Übereinkommen vom 19. Oktober 1 996v über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern;
c. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 19808 Ober die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden Ober das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts.
Art. 55 Rechtliche Verfahren im Ausland
(Art. 45 A50)
Das EDA interveniert nicht in Gerichtsverfahren im Ausland.
2 Es führt keine Prozessbeobachtungen durch.
Das EDA übernimmt keine Anwalts- und Verfahrenskosten, Kautionen oder Bussen.
Art. 56 Freiheitsentzug
(Art. 46 A5G)
Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über ihre Verteidigungsrechte, die Möglichkeit der Uberstellung in die Schweiz, Fragen der Sozialversicherung und über gesundheitliche Risiken.
2 Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug.
Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist.
Art. 57 Information in Krisensituationen
(Art. 48 A5G)
Schweizer Staatsangehörige im Ausland müssen sich in Krisensituationen selbstständig über die aktuelle Lage informieren, insbesondere via die Medien, die Mitteilungen der lokalen Behörden und die Webseiten des EDA.
Art. 58 Schutzbriefe
(Art. 48 Abs. 5 A50)
Schutzbriefe können insbesondere ausgestellt werden für Häuser, Wohnungen, Büro- und Fabriklokale, Warenlager, Maschinen und Fahrzeuge.
2 Personen, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen, werden keine Schutzbriefe ausgehändigt.
Art. 59 Entführungen und Geiselnahmen
(Art. 49 ASG)
Die Hilfeleistungen des EDA zu Gunsten von Personen, welche Opfer einer Entführung oder Geiselnahme wurden, können im Rahmen der Möglichkeiten des EDA, der politischen Vorgaben sowie der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere folgende Massnahmen umfassen:
a. die Kontaktnahme und Lösungssuche mit demjenigen Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Entführung oder Geiselnahme ereignet hat oder in dessen Hoheitsgebiet die Entführten oder Geiseln festgehalten werden;
b. Zusammenarbeit mit Drittstaaten und mit anderen Drittparteien;
c. die Betreuung der nächsten Angehörigen.
3. Abschnitt: Notdarlehen
(Art. 47 A5G)
Art. 60 Gesuch
Gesuche um ein Notdarlehen sind bei der zuständigen Vertretung einzureichen.
6SR 0.211.230.02
7SR 0.211.231.011
8SR 0.211.230.01