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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Art 54 Kindesentführungen
Im Begriff der Kindesentführung ist auch der Begriff Entziehen nach Art. 220 StGB24 einge schlossen.
Der Beistand des EDA enthält insbesondere die in Absatz 1 nicht abschliessend angeführten Dienstleistungen bei internationalen Kindesentführungen in einen Staat, der die in Absatz 2 erwähnten Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Buchstabe d stellt die rechtliche Grundlage für die Leistungsvereinbarung des EDA mit der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes dar.
Erfahrungsgemäss sind Erfolge in den von Absatz 2 bezeichneten Fällen oft schwer zu errei chen. Die Schritte des Bundes zeitigen selten zufriedenstellende Ergebnisse, und die Zusam menarbeit mit den Behörden gestaltet sich schwierig. Wie die Praxis zeigt, werden diese heik len Situationen am ehesten gelöst, wenn ein Einvernehmen zwischen den Elternteilen oder weiteren betroffenen Parteien doch noch zustande kommt. Hilfreich dabei können insbesonde re Vermittlungsbemühungen unabhängiger Fachinstanzen, Nichtregierungsorganisationen oder Angehöriger sein.
Art. 55 Rechtliche Verfahren im Ausland
Abs. 1
Diese Bestimmung entspricht den rechtlichen Grundsätzen und der geltenden Praxis. Das EDA beachtet das Prinzip der Gewaltentrennung und insbesondere die Unabhängigkeit der ausländischen richterlichen Behörden.
Abs. 3
Für Anwalts- und Verfahrenskosten kommt die betroffene Person auf.
Art. 56 Freiheitsentzug
Abs. 1
Sobald die Vertretung durch den Empfangsstaat erfährt, dass einer oder einem schweizeri schen Staatsangehörigen in diesem Staat die Freiheit entzogen worden ist, richtet sie einen Brief an die Person im Freiheitsentzug, in dem sie diese über gewisse ihrer Grundrechte (Recht auf einen Anwalt, Recht auf einen Ubersetzer) und Massnahmen informiert, welche die Person ergreifen kann (z. Bsp. Gesuch um Überstellung oder Suche nach einem Anwalt). Bei der Information über sozialversicherungsrechtliche Fragen geht es darum zu vermeiden, dass die Person im Freiheitsentzug eine Versicherungslücke bei der AHV erhält, durch die sie später bei ihrer Rückkehr in die Schweiz von der Fürsorge abhängig werden würde.
Die Überstellung von Personen im Strafvollzug in die Schweiz ist nur in Staaten, die das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen2 abge schlossen haben, möglich. Die Schweiz hat ausserdem Verträge bezüglich der Uberstellung verurteilter Personen namentlich mit Thailand, Marokko, Barbados und der Dominikanischen Republik abgeschlossen. Auf Verlangen der Person im Freiheitsentzug kann die Vertretung sich bei der Gefängnisdirektion vergewissern, dass die Rechte der betroffenen Person respek tiert werden (medizinische Versorgung, Diskriminierungen). Die Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf die Haftbedingungen sind nicht zu unterschätzen. Auch sind die Haftbe
24 RS 311.0