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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Artikel 10, Absatz 1 präzisiert die Streichung im Stimmregister. Die Streichung von Personen im Auslandschweizerregister ist auf Gesetzesstufe in Artikel 14, Absatz 1 ASG geregelt. Buchstabe b in Artikel 10, Absatz 1 dieser Verordnung nimmt Bezug auf die vorgenannte Bestimmung des ASG: Die Streichung im Auslandschweizerregister hat auch die Streichung im Stimmregister zur Folge.
Ein lückenloser Vollzug in Bezug auf die Bestimmung in Buchstabe d wäre schwierig zu er reichen. Um Fälle soweit als möglich identifizieren zu können, sind die Behörden auf die Mitwirkung Angehöriger, Beistände oder vorsorgebeauftragter Personen angewiesen.
In Artikel 10 Absatz 2 ist die Wiedereintragung vorgesehen. Eine Streichung im Stimmregis ter bedeutet keineswegs, dass Stimmberechtigte ihren Anspruch auf Eintragung in das Stimm register verwirken. Sie können sich vielmehr wieder eintragen lassen. Dazu müssen sie kurz begründen, dass die Ursache für die Streichung nicht mehr besteht. Zum Beispiel muss eine Person darlegen, dass der Grund für die Unzustellbarkeit entfallen ist (Art. 19 Abs. 3 ASG) oder dass sie nicht mehr unter einer umfassenden Beistandschaft steht (Art. 17 ASG in Ver bindung mit Art. 19 Abs. 3 ASG). An die Begründung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte
Art. 11 Versand des Stimmmaterials
Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Stimmberechtigten das Stimmmaterial erhalten. In der Regel senden die Stimmgemeinden dieses an die Wohnadresse der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. In Ausnahmefällen kann es jedoch angezeigt sein, das Stimm material an eine von der Wohnadresse abweichende Zustelladresse zu schicken. Beispiels weise gilt eine solche Ausnahme für im Ausland tätige Mitarbeitende des EDA. Weiter kön nen Ausnahmen gerechtfertigt sein, wenn die Wohnadresse durch ausländische Postdienste nicht oder nur unzureichend versorgt wird. Eine Abweichung von der Wohnadresse als Zu stelladresse ist nur möglich, wenn dies zwingend erforderlich ist. Grundsätzlich muss die Ad resse den Stimmberechtigten persönlich zugeordnet sein. Einerseits wird damit das Risiko von Manipulationen gering gehalten und andererseits dient die Adresse zur Identifikation der Stimmberechtigten, wenn diese eidgenössische Volksbegehren unterzeichnen.
Art. 12 Stimmabgabe an der Urne
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Das Abholen des Stimmmate rials bei der Stimmgemeinde wird allerdings gelockert, indem nunmehr nicht sämtliche Per sonen desselben Haushalts persönlich erscheinen müssen.
Art. 14 Elektronische Stimmabgabe
Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ist es wichtig zu wissen, bis wann sie ihre Stimme elektronisch abgeben können.‘° Unklarheiten über diesen Zeitpunkt könnten sich insbesondere ergeben, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer in einem Staat leben, der in einer anderen Zeitzone liegt. Die Kantone müssen den Zeitpunkt der Schliessung der elektronischen Urne in Schweizer Zeit gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 201111 über das Messwesen (Messgesetz) angeben.
10 Vgl. dazu BBI 2013 5187 SR941.20