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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Art. 5 Eintragung von Amtes wegen
(Art. Ii Abs. 2 ASG)
1 Leistet eine Vertretung einer Person, welche nicht im Auslandschweizerregister eingetragen ist, dringliche Sozialhilfe, so trägt die Vertretung diese Person von Amtes wegen ins Auslandschweizerregister ein.
2 Die zuständige Vertretung fordert die eingetragene Person dazu auf, die Anmeldung nachträglich zu bestätigen.
Art. 6 Meldung von Änderungen
(Art. 13 Abs. 1 ASG)
Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, der zuständigen Vertretung insbesondere folgende Änderungen mitzuteilen:
a. Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen;
b. Änderungen der Adresse oder der Kontaktdaten;
c. den Erwerb oder Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
2 Die Mitteilungspflicht von ausländischen Ereignissen, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, richtet sich unabhängig vom Eintrag im Auslandschweizerregister nach Artikel 39 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042.
3. Kapitel: Politische Rechte
1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister
Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte
(Art. 19 Abs. 1 erster Satz ASG)
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre politischen Rechte ausüben wollen, melden sich bei der zuständigen Vertretung entweder schriftlich oder durch persönliche Vorsprache an.
2 Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein melden sich bei der vom Kanton St. Gallen bezeichneten Stelle an; diese erfüllt ihnen gegenüber die Aufgaben der Vertretung. Das EDA regelt die administrativen Abläufe mit dem Kanton St. Gallen.
3 Bei der Anmeldung geben die Auslandschweizerinnen und -schweizer die letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz oder, falls sie über keine solche verfügen, eine Heimatgemeinde an und bezeichnen den Kanton, in dem diese liegt. Die angegebene Gemeinde gilt als Stimmgemeinde, es sei denn das kantonale Recht sieht gemäss Artikel 20 Absatz 1 ASG ein zentrales Stimmregister vor.
4 Die Vertretung oder die vom Kanton St. Gallen bezeichnete Stelle leitet die Anmeldung an die Stimmgemeinde oder die Stelle, die das zentrale Stimmregister führt, weiter.
Art. 8 Eintragung ins Stimmregister
(Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz ASG)
Nach dem Empfang der Anmeldung trägt die Stimmgemeinde die Auslandschweizerin oder den Auslandschweizer in ihr Stimmregister ein, sofern kein Eintrag im Stimmregister einer anderen Schweizer Gemeinde besteht.
2 Die Stimmgemeinde bestätigt der Auslandschweizerin oder dem Auslandschweizer die Eintragung ins Stimmregister.
3 Beabsichtigt die Stimmgemeinde, die Eintragung zu verweigern, so teilt sie dies unter Angabe der Gründe direkt der betreffenden Person sowie der Vertretung mit.
Art. 9 Meldung bei Wohnsitzwechsel
(Art. 13 Abs. 1 erster Satz ASG)
Wechseln Auslandschweizerinnen und -schweizer ihren Wohnsitz im Ausland, so haben sie dies der zuständigen Vertretung frühzeitig vor dem nächsten Urnengang zu melden.
Art. 10 Streichung aus dem Stimmregister
(Art. 19 Abs. 3 ASG)
Die Stimmgemeinden streichen Auslandschweizerinnen und -schweizer aus ihrem Stimmregister:
a. nach Erhalt der Verzichtserklärung nach Artikel 19 Absatz 2 ASG;
b. bei einer Streichung aus dem Auslandschweizerregister;
c. falls das Stimmmaterial drei Mal in Folge als unzustellbar zurückgeschickt wurde;
d. bei einem Ausschluss vom Stimmrecht gemäss Artikel 17 ASG.
2 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und -schweizer, die aus dem Stimmregister gestrichen wurden, können bei der Vertretung mit einem begründeten Gesuch die Wiedereintragung in das Stimmregister verlangen.
2SR 211.112.2