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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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3 Dem Gesuch ist ein Budget beizulegen, in dem in der Währung des Empfangsstaates die anrechenbaren Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt sind.

Dem Gesuch um eine einmalige Leistung ist ein Kostenvoranschlag beizulegen.

Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen

(Art. 33 Abs. 2 ASG)

Erhält eine Vertretung Kenntnis davon, dass sich eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer in einer Notlage befindet, so kann sie das Verfahren von Amtes wegen einleiten.

Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person

(Art. 24, 26 und 32 ASG(

1 Die gesuchstellende Person hat:

a. die von der KD bereitgestellten Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen;

b. wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die eigenen Verhältnisse und jene der Mitglieder des Haushalts zu erteilen;

c. ihre Angaben soweit möglich zu belegen;

d. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Ansprüche gegenüber Dritten geltend u machen;

e. wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sofort der Vertretung zu melden.

2 Bei Bedarf unterstützen die KD oder die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen und Ansprüchen gegenüber Dritten.

Art. 33 Mitwirkung der Vertretung

(Art. 32 ASG)

1 Die Vertretung macht die gesuchstellende Person auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam.

2 Sie berät und betreut die gesuchstellende Person, soweit es nötig und möglich ist.

Art. 34 Entscheid

(Art. 33 ASG)

1 Die KD entscheidet aufgrund der Unterlagen der Vertretung; sie kann den Sachverhalt bei Bedarf weiter abklären.

2 Eine einmalige Leistung wird mit einer Kostengutsprache zugesichert.

3 In dringlichen Fällen und in Härtefällen kann die KD über eine einmalige Leistung ohne Kostenvoranschlag der gesuchstellenden Person anhand vorgelegter Belege entscheiden.

4 Die Vertretung eröffnet den Entscheid der gesuchstellenden Person.

5 Lehnt die KD das Gesuch ab, weil nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verbleib im Empfangsstaat nicht gerechtfertigt ist, so weist die Vertretung die gesuchstellende Person auf die Möglichkeit der Ubernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz hin.

Art. 35 Bedingungen und Auflagen

(Art. 28 ASG(

Ist Grundeigentum oder ein anderer Vermögenswert vorhanden, dessen Veräusserung vorläufig nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, so kann verlangt werden, dass die gesuchstellende Person eine Sicherheit leistet.

Art. 36 Auszahlung

(Art. 27 ASG(

1 Eine einmalige Leistung wird entsprechend der Kostengutsprache ausbezahlt.

2 Wiederkehrende Leistungen werden monatlich auf ein Konto überwiesen oder bar ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Währung des Empfangsstaates.

3 Zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung durch die berechtigte Person, kann die Leistung an eine Drittperson ausbezahlt werden.

4 Erscheint es zweckmässig. so können Gutscheine zum Bezug bestimmter Waren abgegeben oder Zahlungen direkt an Dritte geleistet werden.

5 Verwaltungskosten dürfen nicht mit der Leistung verrechnet werden.

Art. 37 Vorschüsse und Leistungsbeginn

(Art. 27 ASG)

1 Ist eine ausreichende Unterstützung von dritter Seite oder vom Empfangsstaat nicht rechtzeitig erhältlich, so können gegen Rückerstattungsverpflichtung oder Abtretung von Ansprüchen Vorschüsse auf wiederkehrende Leistungen gewährt werden.

2 Wiederkehrende Leistungen werden frühestens ab der Gesuchseinreichung gewährt.