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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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2 Die Vertretung erklärt auf den Schriftstücken, auf denen die Beglaubigung angebracht ist, ausdrücklich, dass sie für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der Schriftstücke selber keine Verantwortung übernimmt; ausgenommen davon sind Beglaubigungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand.
Art. 68 Verweigerung der Beglaubigung
Die Beglaubigung wird insbesondere verweigert, wenn:
a. kein schweizerisches Interesse nachgewiesen wird;
b. Zweifel an der Echtheit von Stempel oder Unterschrift bestehen:
c. das Risiko negativer Auswirkungen auf das Image der Schweiz nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. insbesondere bei Verdacht auf Geldwäscherei. Kapital- oder Steuerflucht:
d. Schriftstücke offensichtlich zweifelhaften Inhalts vorgelegt werden;
e. die Beglaubigung des Schriftstücks mittels Apostille gemäss Übereinkommen vom 5. Oktober 196110 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu erfolgen hat.
Art. 69 Bestätigung
1 Die Vertretung ist befugt, Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit hinreichend festgestellt ist, und zwar:
a. für Schweizer Bürgerinnen und Bürger und juristische Personen nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 ASG;
b. für ausländische Staatsangehörige und andere juristische Personen, wenn die Bestätigungen in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen.
2 Bei Übereinstimmungsbestätigungen von Kopien mit vorgelegten Originaldokumenten wird in Bezug auf den Inhalt ein Vorbehalt angebracht. Auf den Vorbehalt kann verzichtet werden, wenn die Echtheit des Inhalts des Originaldokumentes zweifelsfrei feststeht.
Art. 70 Hinterlegung
1Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern:
a. schweizerische Interessen auf dem Spiel stehen;
b. keine andere Möglichkeit besteht, die Gegenstände in Sicherheit zu bringen;
c. sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt ist; und
d. die Möglichkeit einer zweckmässigen Aufbewahrung bei der Vertretung besteht.
2 Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
3 Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht.
4 Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Ausgenommen sind Verfügungen von Todes wegen.
5 Die Vertretung und das EDA übemehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.
2. Abschnitt: Aus- und Rückwanderungsberatung
(An. 51 ASG)
Art.71
Das EDA vermittelt ausschliesslich allgemeine Informationen und Hinweise auf sachdienliche Informationsquellen.
3. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 72 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 16. Oktober 199111 über die politischen Rechte der Auslandschweizer:
2. Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 196712;
3. Verordnung vom 26. Februar 200313 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen;
4. Verordnung vom 4. November 2009‘ über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
10SR 0.172.030.4
11AS 1991 2391,2002 1758,20074477
12AS 1967 1994, 1978 1402, 2004 2915, 2007 4477
13 AS 2003 505, 2009 6425
14 AS20095861