Vorlage

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 31Fedlex · Vorlage

dingungen in zahlreichen Staaten mit denjenigen in schweizerischen Anstalten nicht zu ver gleichen, weshalb eine Person, die im Ausland im Freiheitsentzug steht, nicht die gleiche Be handlung erwarten kann wie bei einer Inhaftierung in der Schweiz.

Abs. 2

Das EDA informiert Dritte über eine Verhaftung nur, wenn die Person im Freiheitsentzug es ausdrücklich dazu ermächtigt hat.

Abs. 3

Die Durchführung und Anzahl von Besuchen richtet sich nach den örtlichen und zeitlichen Umständen. Ein erster Besuch wird nach Möglichkeit rasch nach der Verhaftung durchge führt.

Art. 57 Information in Krisensituationen

Im Sinn der Eigenverantwortung muss die Person, die sich im Ausland aufhält, ihre eigenen Mittel nutzen, um sich über die Sicherheitslage und die Risiken vor Ort zu informieren. Die Person beschafft dabei Informationen über die gewöhnlichen Kanäle, namentlich die in die sem Artikel erwähnten. Uber die in Artikel 49 Absatz 4 erwähnte elektronische Datenbank können dort registrierte Reisende zudem spezifische Mitteilungen des EDA erhalten, die ebenfalls an die im Auslandschweizerregister eingetragenen Personen verschickt werden.

Art. 58 Schutzbriefe

Im Fall von Krieg, Kriegsgefahr und von eingetretenen oder ernsthaft drohenden schwerwie genden Unruhen können Schutzbriefe an natürliche und juristische Personen für ihre persönli che Sicherheit oder für die Sicherheit ihres Eigentums ausgehändigt werden (Art. 48 Abs. 5 ASG). Das EDA erteilt die Anweisungen bezüglich Erstellung und Abgabe von Schutzbrie fen.

Art. 59 Entführungen und Geiselnahmen

Für die Bearbeitung und Lösungsfindung einer Entführung oder einer Geiselnahme ist in ers ter Linie der Staat zuständig, in dem die Opfer festgehalten werden. Gemäss dem Souveräni tätsprinzip kann der Bund auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur mit dessen Einwil ligung handeln.

Der Handlungsspielraum des Bundes ist durch seine internationalen Verpflichtungen und sei ne Politik im Bereich der Entführungen und Geiselnahmen definiert. Unter den Begriff der nächsten Angehörigen fallen die in Artikel 53 Absatz 1 angeführten Personengruppen.

3. Abschnitt: Notdarlehen

Dieser Abschnitt lehnt sich an die Verordnung vom 4. November 200926 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA) an, die mit der vorliegenden Verordnung aufgehoben wird. Die Ansätze für die Finanzierung der Heimreise oder der Überbrückungshilfe wurden angepasst, um eine angemessene Deckung bei Notlagen aus serhalb Europas sicherzustellen.

Neu können Notdarlehen auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer gewährt werden,

26 SR 852.11