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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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3. Kapitel: Politische Rechte

Die Verordnungsbestimmungen des 3. Kapitels entsprechen streckenweise dem bisherigen Verordnungsrecht, d.h. der Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer.

1. Abschnitt: Eintrag und Streichung im Stimmregister

Art. 7 Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte

Die Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte knüpft an die Anmeldung zwecks Eintragung im Auslandschweizerregister an. Zusätzlich zu den dort gemachten Angaben müs sen Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre letzte Wohnsitzgemeinde in der Schweiz oder, falls sie keine solche haben, eine Heimatgemeinde angeben. Hiervon leitet sich die zu ständige Stimmgemeinde ab. Dabei muss bekannt sein, in welchem Kanton die angegebene Gemeinde liegt, da gewisse Gemeindenamen mehrfach vorkommen.

Gemäss dem bisherigen Recht muss die Vertretung eine Kopie der Anmeldung den Heimatgemeinden zustellen. Diese Massnahme war notwendig, weil Auslandschweizerinnen und schweizer das Recht hatten, ihre Stimmgemeinde zu wählen. Die damit verbundene Gefahr, dass stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer vereinzelt in mehreren Stimmgemeinden registriert waren und dadurch möglicherweise mehrfach abstimmen konn ten, hat sich mit der Regelung in dieser Verordnung deutlich verringert. Die im bisherigen Recht vorgesehene Meldung ist daher überflüssig.

Die Bestimmung in Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht.

Art. 8 Eintragung ins Stimmregister

Die Bestimmung wurde mit einigen redaktionellen Anpassungen aus Artikel 4 der Verord nung über die politischen Rechte der Auslandschweizer übernommen.

Im Regelfall werden die sich anmeldenden Auslandschweizerinnen und -schweizer im Stimmregister eingetragen (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Bestätigung der Eintragung. Ist die Stimmgemeinde der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Eintragung seien nicht gegeben, so hat sie die betroffene Person vorgängig über ihre Absicht und die Gründe dafür in Kenntnis zu setzen (Abs. 2). Dadurch wird der Anspruch der Auslandschweizerin bzw. -schweizer auf rechtliches Gehör gewährleistet.

Art. 9 und 10 Wohnsitzwechsel und Streichung

Die Bestimmungen in diesen Artikeln sollen sicherstellen, dass die für das Stinimrecht rele vanten Daten im Auslandschweizerregister und in den Stimmregistern übereinstimmen.

Mit einer frühzeitigen Meldung des Wohnsitzwechsels vor dem nächsten Urnengang gemäss Artikel 9 stellen Stimmberechtigte sicher, dass das Stimmmaterial an die richtige Adresse zugestellt wird. Die Bestimmung steht in Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Ver ordnung, der vorsieht, dass die Meldung mindestens 6 Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen muss, damit das Stimmmaterial an die neue Adresse verschickt werden kann.

Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach Artikel 12 ASG. Der politische Wohnsitz, d.h. die Stimmgemeinde, ergibt sich bereits hinreichend aus dem ASG (Art. 18, Abs. 1 und 2).

SR 161 .51