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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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2. Abschnitt: Ausübung der politischen Rechte
Art. 11 Versand des Stimmmaterials
(Art. 18 ASG)
1 Die Stimmgemeinde stellt den Stimmberechtigten das amtliche Stimmmaterial und die Erläuterungen des Bundesrates direkt an ihre ausländische Adresse zu.
2 Anmeldungen für die Ausübung des Stimmrechts und Meldungen Ober Wohnsitzwechsel werden beim Versand des Stimmmaterials berücksichtigt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der Stimmgemeinde eintreffen.
Die Stimmgemeinde versendet das Stimmmaterial so, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme rechtzeitig abgeben können.
4 Trifft das Stimmmaterial trotz rechtzeitigem Versand in der Schweiz zu spät bei der oder dem Stimmberechtigten im Ausland ein oder trifft ihre oder sein Stimm- oder Wahlzettel zu spät bei der Stimmgemeinde ein, so kann die oder der Stimmberechtigte daraus keine Rechtsansprüche ableiten.
Art. 12 Stimmabgabe an der Urne
(Art. 18 Abs. 3 ASG)
1Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben wollen, teilen dies der Stimmgemeinde mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang schriftlich oder durch persönliche Vorsprache mit. In diesem Fall hält die Stimmgemeinde das Stimmmaterial zurück.
2Das zurückgehaltene Stimmmaterial muss von der oder dem Stimmberechtigen oder einer Person, die im selben Haushalt lebt, während der Schalteröffnungszeiten persönlich beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden.
Art. 13 Stimmabgabe durch Stellvertretung
(Art. 18 Abs. 3 ASG)
1 Erfolgt die Stimmabgabe an der Urne durch eine Stellvertretung, so legt die oder der Stimmberechtigte den Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmcouvert, verschliesst dieses und übergibt es zusammen mit dem Stimmausweis der ermächtigten Person.
2 Zulässigkeit und Verfahren werden vom kantonalen Recht geregelt.
Art. 14 Elektronische Stimmabgabe
(Art. 18 Abs. 3 ASG)
Die Kantone informieren Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ihre Stimme elektronisch abgeben können, wann die elektronische Urne nach Schweizer Zeit schliesst.
Art. 15 Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren
(Art. I6ASG)
1 Auslandschweizerinnen und -schweizer, die eidgenössische Referendumsbegehren oder Volksinitiativen unterzeichnen, geben auf der Unterschriftenliste ihre Stimmgemeinde und deren Kanton an.
2 Als Wohnort geben sie die Adresse im Ausland (einschliesslich Staat und Gemeinde) an, an die sie das Stimmmaterial zugestellt erhalten.
3. Abschnitt: Förderungsmassnahmen
(Art. 21 ASG)
Art. 16
Der Bund kann Vorhaben der Kantone unterstützen, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Ausübung der politischen Rechte erleichtern. Dazu gehören insbesondere Vorhaben der Kantone zur Entwicklung und Beschaffung von elektronischen Systemen mit einer solchen Zielsetzung sowie zur Gewährleistung von deren Qualität.
2Der Beitrag an die Kantone beträgt dabei höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten eines Vorhabens. Nicht anrechenbar sind namentlich Betriebskosten. Die Bundeskanzlei kann weitere, nicht unmittelbar durch das Vorhaben bedingte Kosten ausschliessen sowie Höchstsätze für anrechenbare Personalkosten festlegen.
Gesuche um Beiträge sind an die Bundeskanzlei zu richten. Sie müssen alle für ihre Beurteilung notwendigen Angaben enthalten, insbesondere:
a. eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung;
b. einen Massnahmen- und Zeitplan;
c. ein Budget und einen Finanzierungsplan.