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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Art. 38 Ausschluss

(Art. 26 ASG)

1In Fällen nach Artikel 26 ASG kann die Sozialhilfe auch lediglich gekürzt werden.

2 Der Ausschlussgrund in Artikel 26 Buchstabe e ASG schliesst den Fall mit ein, dass sich die gesuchstellende Person offensichtlich weigert. eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder sich um eine solche zu bemühen.

3Die Verweigerung. der Entzug oder die Kürzung von Sozialhilfe betrifft nur den Anteil des fehlbaren Mitglieds des Haushalts.

Art. 39 Rückerstattungspfiicht

(Art. 35 ASG)

Leistungen sind in der folgenden Währung zurückzuerstatten:

a. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung im Ausland hat: in der Währung des Emp fangsstaates;

b. wenn die Person ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rückerstattung in der Schweiz hat: in Schweizerfranken, umgerechnet zum Tageskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung.

Art. 40 Mitwirkung der Hilfsvereine

(Art. 34 ASG)

1 Zieht eine Vertretung einen schweizerischen Hilfsverein im Ausland zur Mitarbeit heran, so unterrichtet sie die KD über die getroffenen Abmachungen.

2 Die Organe des Hilfsvereins unterstehen der Schweigepflicht, soweit sie Aufgaben der Sozialhilfe übernehmen. Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Bundes.

Art. 41 Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe

(Art. 33 Abs. 2 ASG)

Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet.

2 Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt.

3 Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern sie von der unterstützten Person oder Dritten nicht zurückerstattet werden.

4 Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet.

Art. 42 Klagerecht der KD

Die KD ist hinsichtlich der Bestimmungen dieses Kapitels für die Durchsetzung von Ansprüchen gemäss Artikel 289 Absatz 2 und 329 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches3 legitimiert.

5. Kapitel: Weitere Unterstützungsleistungen

1. Abschnitt: «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland»

Art. 43 Zweck

Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005. Er setzt sich zusammen aus den in Anhang 1 genannten Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnissen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben.

2 Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen der Bedürftigkeit. wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.

Art. 44 Leistungen

Leistungen des Fonds können erhalten:

a. Auslandschweizerinnen und -schweizer und ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen;

b. Auslandschweizer-lnstitutionen.

2 Leistungen aus dem Fonds sind zweckgebunden und werden als einmalige, nicht rückerstattungspflichtige Beiträge ausgerichtet.

SR21O