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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Art. 25 Vermögensfreibetrag
In dieser Bestimmung wird geregelt, wie die KD den Vermögensfreibetrag festlegt.‘7 Der Freibetrag stellt sicher, dass ein Schonvermögen bestehen bleibt, womit die Eigenverantwor tung der unterstützten Person gestärkt und ihr Wille zur Selbsthilfe gefördert werden soll. Eine für ihre Entfaltung notwendige und hinreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit soll erhalten bleiben.
Art. 26 Höhe der wiederkehrenden Leistungen
Absatz 1 legt die Höhe der wiederkehrenden Unterstützung fest; sie entspricht dem Budgetde fizit. Vorbehalten bleiben eine Kürzung oder ein Ausschluss gemäss Artikel 38 dieser Ver ordnung. Die wiederkehrenden Leistungen werden ab Einreichung des Gesuchs, aber nicht darüber hinaus rückwirkend gewährt (auf der Basis von Art. 19, Abs. 2).
Absatz 2 regelt die Bemessung für Personen in Heimen und dergleichen. Übernommen wer den in der Regel nur die Kosten für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung. Die Kostenansätze der jeweiligen Institution sind für die Bestimmung des Budgetdefizits massge bend.
3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz
Art. 27 Anspruch
Die Unterstützung bei der Rückkehr in die Schweiz wird ebenfalls nur bedürftigen Personen gewährt. Diese Form der Unterstützung kommt zum Zuge, wenn der Auslandschweizer oder die Auslandschweizerin in der Schweiz Wohnsitz begründen will (Abs. 2) und setzt nicht vo raus, dass der Auslandschweizer oder die Auslandschweizerin bereits im Ausland wiederkeh rend oder mit einer oder mehreren einmaligen Leistungen unterstützt worden ist (Abs. 3).
Art. 28 Umfang
Das ASG (Art. 30, Ab. 2) sieht die Übernahme der Reisekosten vor. Wie bisher ist die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit zu wählen. Ergänzend wird entsprechend der bisherigen Praxis festgehalten, dass bei Bedarf die notwendige Unterstützung im Ausland sowie bei der Ankunft in der Schweiz gewährt wird, bis der Fall vom Sozialdienst des Auf enthaltskantons übernommen werden kann. Letzteres ist beispielsweise nötig, wenn der Aus landschweizer oder die Auslandschweizerin an einem Wochenende oder über Festtage in die Schweiz zurückkehrt. Der Bund informiert die zuständigen kantonalen Behörden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 30 Gesuch
Wie nach Artikel 13 VSDA‘8 ist ein Gesuch zu stellen. Einzureichen ist es bei der zuständi gen Vertretung. Stellvertretung ist wie bisher gestattet (Abs. 2, vgl. Art. 18 Abs. 1 ASFV‘9). Die Stellvertretung schliesst die Unterzeichnung des Gesuchs ein.
Werden wiederkehrende Leistungen beantragt, ist ein Budget beizulegen (Abs. 3). Wird nach
17 Vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010, Ziff.
1 .2.2. 18 19 Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, am 1. Januar 2010 von der VSDA abgelöst.