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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Art. 73 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 20. September 2002‘ über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Art. 6 Abs. 2 und 3

2 Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.

Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung angemeldet sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.

Art. 12 Abs. 3

Die persönliche Vorsprache einer im Ausland angemeldeten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Art. 9 Abs. 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person angemeldet ist.

2. Organisationsverordnung vom 17. November 199916 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Art. 13 Abs. 4

Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für die Vermittlung von Stagiaires.

Art. 74 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15SR 143.11

16SR 172.213.1