Vorlage

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

2 Schulden und Schuldzinsen werden nicht als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Sie können ausnahmsweise ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie aufgrund notwendiger Ausgaben wie Wohnkosten, Versicherungsbeiträge, Mobilitätsauslagen oder Spitalkosten entstanden sind.

Art. 23 Anrechenbare Einnahmen

Als anrechenbare Einnahmen werden alle Einnahmen anerkannt, welche die gesuchstellende Person erhält oder rechtzeitig erhalten könnte.

Art. 24 Haushaltsgeld

Die Höhe des Haushaltsgeldes wird in Anlehnung an die Ansätze in der Schweiz bestimmt. Sie wird entsprechend dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt im betreffenden Land oder der einzelnen Region dieses Landes angepasst..

2 Das Haushaltsgeld wird nach der Grösse des Haushalts abgestuft.

Art 25 Vermögensfreihetrag

Die KD bestimmt den Vermögensfreibetrag so, dass die Möglichkeit der betreffenden Person, in absehbarer Zeit wieder aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, nicht beeinträchtigt ist.

2 Der Vermögensfreibetrag beträgt höchstens:

a. für Einzelpersonen: das Sechsfache des Haushaltsgeldes;

b. für Ehepaare oder Paare in eingetragener Partnerschaft: das Zwölffache des Haushaltsgeldes.

Hat die gesuchstellende Person minderjährige Kinder, so wird der Vermögensfreibetrag pro Kind um höchstens das Dreifache des Haushaltsgeldes erhöht.

Ist davon auszugehen, dass es der gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit nicht möglich sein wird, neues Vermögen zu bilden, so kann der Vermögensfreibetrag bis zum Doppelten des Höchstbetrags nach Absatz 2 erhöht werden.

Art. 26 Höhe der wiederkehrenden Leistungen

1 Die wiederkehrenden Leistungen entsprechen dem Betrag, um den die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die KD setzt diesen Betrag anhand eines Budgets fest.

2 Die Leistungen für Personen in Heinien, Spitälern und ähnlichen Einrichtungen umfassen die für den Aufenthalt in einer öffentlichen Einrichtung gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Tagestaxe samt Nebenauslagen sowie ein Taschengeld.

3. Abschnitt: Rückkehr in die Schweiz

(An. 30 Abs. 2 ASG)

Art. 27 Anspruch

1 Anspruch auf die Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz haben Auslandschweizerinnen und schweizer, die ihre Rückkehr nicht selbst finanzieren können.

2 Als Rückkehr gilt die Einreise in die Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens.

3 Die Reisekosten werden unabhängig davon übernommen, ob zuvor Leistungen im Ausland beansprucht wurden.

Art. 28 Umfang

Die übernommenen Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz umfassen:

a. die Kosten für die zweckmässigste und günstigste Reisemöglichkeit in die Schweiz;

b. die notwendigen Leistungen im Ausland bis zum Zeitpunkt der Abreise;

c. bei Bedarf die notwendigen Leistungen von der Ankunft in der Schweiz bis zur ersten Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst.

Art. 29 Information

Ermöglicht die KD einer Auslandschweizerin oder einem Auslandschweizer auf Kosten des Bundes die Rückkehr, so informiert sie die zuständigen kantonalen Behörden.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 30 Gesuch

(An. 32 ASG)

Gesuche um Leistungen im Ausland oder Übernahme der Reisekosten für die Rückkehr in die Schweiz sind der zuständigen Vertretung zu stellen.

2 Die gesuchstellende Person kann sich vertreten lassen.