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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Art. 61 Ablehnung des Gesuchs
1 Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Empfangsstaates rechtzeitig beheben kann.
2 Das Gesuch kann überdies abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein früher gewährtes Notdarlehen nicht zurückbezahlt hat;
b. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Art. 62 Bemessung
Notdarlehen werden nur für die notwendigen Auslagen und bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum gewährt.
Art. 63 Zuständigkeit
Die Vertretung entscheidet über die Gewährung von Notdarlehen an natürliche Personen nach Artikel 39 Absatz 1 ASG bis zu folgenden Beträgen einschliesslich Gebühren:
a. 600 Schweizerfranken für die Rückkehr aus europäischen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
b. 1‘200 Schweizerfranken für die Rückkehr aus allen anderen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Uberbrückungshilfe für die notwendigen Auslangen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
c. 2‘200 Schweizerfranken für Spital- und Arztkosten, einschliesslich Medikamenten- und Hilfsmittelkosten.
2 Die KD entscheidet in allen anderen Fällen sowie bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Artikel 43 Absatz 2 ASG oder eines Haftbefehls im automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL.
Art. 64 Auszahlung und Rückerstattung
1 Notdarlehen werden in der örtlichen Währung ausbezahlt.
2 Die gesuchstellende Person hat sich bei der Auszahlung durch Unterschrift zu verpflichten, den Betrag innert 60 Tagen zurückzuzahlen.
3 Der geschuldete Betrag entspricht dem Wert des Notdarlehens in Schweizerfranken; massgebend ist der Wechselkurs am Tag der Darlehensauszahlung.
2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Administrative Dienstleistungen
(Art.50 ASC)
Art. 65 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften
Sofern ein schweizerisches Interesse gegeben ist und über die Echtheit der Stempel und Unterschriften keine Zweifel bestehen, ist die Vertretung befugt, die amtlichen Stempel und Unterschriften folgender Stellen zu beglaubigen:
a. der Bundeskanzlei;
b. der für Beglaubigungen zuständigen kantonalen Behörden;
c. der Behörden des Empfangsstaates, die ihren Sitz im Konsularbezirk haben und deren Unterschriften und Stempel bei der Vertretung hinterlegt sind;
d. der im Konsularbezirk befindlichen Vertretungen fremder Staaten, deren Stempel und Unterschriften bei der Vertretung hinterlegt sind.
2 Auf ausdrückliches Verlangen kann auf dem Schriftstück, auf dem die Beglaubigung angebracht ist, bestätigt werden, dass die Behörde, die es ausgestellt hat, hierzu befugt war.
Die Beglaubigung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand richtet sich nach Artikel 5 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004v.
Art. 66 Beglaubigung privater Unterschriften
1 Die Vertretung ist befugt, die Unterschrift von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auf Privaturkunden zu beglaubigen.
2 Bestimmt die Rechtsordnung des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländerinnen und Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden.
Die Unterschrift muss in Anwesenheit eines hierzu befugten Mitarbeitenden der Vertretung angebracht werden und über die Identität der oder des Unterzeichnenden dürfen keine Zweifel bestehen.
Art. 67 Tragweite der Beglaubigung
1 Die von der Vertretung ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich nur auf die Stempel oder die Unterschriften.
9SR 211.112.2