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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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3. Abschnitt Förderungsmassnahmen

Art. 16

Die Bestimmung konkretisiert Artikel 21 ASG. Sie stellt insbesondere die rechtliche Grund lage dar, um die Kantone in ihren Vorhaben im Zusammenhang mit Vote lectronique zu un terstützen. Dabei ist zu beachten, dass die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich Aufgabe der Kantone ist. Da unter dem ASG nur die Kosten im Zusammenhang mit den Auslandschweizerinnen und -schweizern beitragsberechtigt ist, kann sich der Bund nur im Umfang von maximal 40% an den Kosten der kantonalen Vorhaben beteiligen. Der Bund kann sich nur an den Kosten beteiligen, die durch die Entwicklung und allenfalls durch die Kontrolle der Systeme entstehen. An den Betriebskosten ist eine finanzielle Beteiligung nicht möglich.

4. Kapitel: Sozialhilfe

Die Verordnungsbestimmungen des 4. Kapitels entsprechen in weiten Teilen dem bisherigen Recht, nämlich der Verordnung vom 4. November 200912 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland, und den darauf gestützten Richtlinien‘3 des Bundesamtes für Justiz betreffend die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, gültig ab dem 1. Januar 2010. Leitlinien für die anwendenden Organe in Rundschreiben des bis zum 3 1.12.2014 zuständigen Bundesamtes für Justiz an die Kantone sind auch zu beach ten. In der Anwendung werden ferner die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So zialhilfe (SKOS) beachtet, vgl. die Erläuterung zu Artikel 24.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Mehrfache Staatsangehörigkeit

Nach Artikel 25 ASG werden Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit, deren ausländi sches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt. In Absatz 1 nennt Artikel 17 die wichtigsten in der Praxis entwickelten Kriterien für den Entscheid, ob das schweizerische oder das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. In Notfällen soll jedoch der gesuchstellenden Person Unterstützung gewährt werden, auch wenn noch nicht geklärt ist, welches Bürgerrecht vorherrscht (Abs. 2).

Art. 18 Vorbeugende Massnahmen

Absatz 1 übernimmt den Massnahmenkatalog des bisherigen Rechts. In der Praxis hat diese Bestimmung bislang eine eher untergeordnete Rolle gespielt.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeit neu: Zuständig ist nicht mehr das Bundesamt für Justiz des EJPD, sondern die Konsularische Direktion (KD) des EDA, die nach Rücksprache mit der zuständigen Vertretung allfällige Massnahmen anordnet.

12 SR852.11 13 Vgl. http:L/www.bi.admin.ch (unter Gesellschaft / Auslandschweizer)