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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Sinne der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bedürftig ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die unterstützte Person oder ein Dritter die vom Kanton übernommenen Kosten sofort oder innert nützlicher Frist zurückerstattet. Zahlt die unterstützte Person in Ra ten zurück, liegt kein Defizit vor, das der Bund übernehmen muss. Allerdings sind Ratenzah lungen nur für eine beschränkte Zeitdauer zumutbar. Einzelheiten betreffend das Vorgehen bei der Abrechnung werden weiterhin durch Rundschreiben geregelt.

5. Kapitel: Weitere Unterstützungsleistungen

1. Abschnitt: „Hulfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland“

Der Bund führt mitunter seit Jahrzehnten in seinen Büchern Guthaben, die von ehemaligen Vereinen und Hilfsgesellschaften stammen oder von Schenkungen und Vermächtnissen. Sie sind teils in das Eigentum des Bundes übergangen, teils werden sie treuhänderisch von ihm verwaltet. Nachdem es die Herkunft der Gelder im Einzelnen abgeklärt hatte, kam das EDA mit Zustimmung der Eidg. Finanzverwaltung zum Schluss, dass die Zusammenführung der Guthaben in einem einzigen Hilfsfonds anzustreben ist. Diese wird durch Artikel 44 V-ASG vollzogen. Die fusionierten Fonds der Hilfsfonds des Bun desamtes für Justiz — stellen die Finanzierung des neuen Hilfsfonds sicher.

Der „Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland“ bezweckt die Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und der Bedürftigkeit von Personen, denen nicht aufgrund der So zialhilfe (viertes Kapitel V-ASG) geholfen werden könnte. Er soll sowohl die Erbringung von Zusatzleistungen an Einzelpersonen ermöglichen wie auch eine über lokale Hilfsvereine er folgende Unterstützung. Als Leistungsempfänger kommen gegebenenfalls auch ausländische Staatsangehörige in Frage, die mit der unterstützten Person im gemeinsamen Haushalt leben. Durch die Zusammenführung der Ressourcen in einem Fonds und durch die Anpassung ihrer Zweckbestimmung kann der Hilfsfonds weltweit eingesetzt werden.

2. Abschnitt Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen

Art. 46

Der Bund richtet nach bisherigem Recht regelmässige Finanzhilfen an eine begrenzte Zahl von Institutionen aus, die zur Erfüllung seines Auftrags nach Artikel 40 Bundesverfassung beitragen. Diese Praxis im Bereich der Unterstützungen wird unter dem ASG fortgeführt. Zu den Institutionen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a zählen namentlich: 1. die Stiftung für junge Auslandschweizer (SJAS), deren Zweck die Festigung der Beziehungen junger Aus landschweizer zur Schweiz ist, und 2. der Verein educationsuisse, der Schweizer Schulen und schweizerische Bildungsprojekte im Ausland fördert. Der Bund kann Mittel für Sozialhilfe leistungen an Auslandschweizerinnen und -schweizer über schweizerische Hilfsvereine aus richten, welche Institutionen nach Absatz 1 Buchstabe b sind. Die Finanzhilfen des Bundes nach Absatz 2 werden an die Stiftung Auslandschweizer-Organisation ausgerichtet.