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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer

1. Kapitel: Vernetzung und Information

Art 1 Vernetzung

Die Vertretungen nutzen bei der Wahrung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller, gesellschaftlicher und anderer Schweizer Interessen die Kontaktnetze der Ausland schweizergemeinschaften. Diese Nutzung gilt einzelnen Individuen ebenso wie auch Institutionen, und diesbezüglich nicht nur den Auslandschweizer-Institutionen nach Artikel 38 ASG, sondern auch einem Spektrum von Institutionen, in welchen Auslandschweizerinnen und -schweizer neben anderen präsent sind, darunter beispielswiese Schweizerschulen, Handelskammern, Alumni usw.. Die Missions- und Postenchefs geniessen einen Spielraum in der Umsetzung. Dieser Artikel begründet keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung.

Art. 2 Information

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) benutzt die zur Er reichung der optimalen Wirkung geeigneten Informationsgefässe und -kanäle. Gestützt auf Artikel 38 ASG unterstützt es die von der Auslandschweizer-Organisation weltweit herausge gebene Zeitschrift „Schweizer Revue“ sowie die von der Associazione Gazzetta Svizzera für die Auslandschweizerinnen und -schweizer in Italien herausgegebene „Gazzetta Svizzera“ finanziell. Beide Zeitschriften sind sowohl in elektronischer wie in gedruckter Form erhält lich. Sie beinhalten nebst Hintergrundinformation jeweils auch aktuelle Informationen zum politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in der Schweiz. Periodisch veröffentlicht das EDA in beiden Gefässen amtliche Mitteilungen. Diese Unterstützungstätigkeit wird unter dem ASG fortgesetzt. Darüber hinaus publiziert das EDA auf seiner Webseite einen „Ratge ber für Auslandschweizer“, der über verschiedenste Auslandschweizerthemen Auskunft gibt.

Finanzhilfen des Bundes erhalten auch einzelne Partnerinstitutionen, auf deren Angebot in Absatz 2 verwiesen wird. Deren Unterstützung richtet sich nach anderen Bundesgesetzen, dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen4, Artikel 24, Absatz 1 Buchstabe c, betreffend den Internationalen Service der Schweiz. Radio- und Fernsehgesellschaft swissinfo, und dem Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland5 betreffend die aner kannten Schweizerschulen.

2. Kapitel: Auslandschweizerregister

Art. 4 Anmeldung

Nach Absatz 1 ist im Gegensatz zum Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 19676 die Wohnsitznahme im Ausland keine Bedingung mehr für den Eintrag im Auslandschweizerregister. Personen ohne einen festen Wohnsitz im Ausland melden sich bei der Vertretung an, die am Ort ihres Aufenthalts zustän dig ist. Die Konsularbezirke der Vertretungen gemäss Absatz 1 werden im offiziellen Vertre tungsverzeichnis des EDA publiziert.

“(RTVG), SR 784.40 Schweizerschulengesetz (SSchG), SR 418.0

6 SR 191.1