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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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Abs. 2 und 3

Das ASG hält ausdrücklich das Prinzip der Eigenverantwortung fest. Konkret heisst das, dass es den natürlichen und juristischen Personen obliegt, alle nötigen Massnahmen zu treffen, um eine Notsituation zu verhindern. Diese Massnahmen bestehen zunächst darin, dass das gel tende Recht des Empfangsstaats beachtet wird. Dieser Hinweis mag überflüssig erscheinen, doch zeigt die Erfahrung, dass dieses Prinzip bei weiten nicht für jedermann selbstverständ lich ist. Viele Reisende sind sich oft nicht bewusst, dass Handlungen, die in ihrem Heimatstaat rechtskonform sind, in einem anderen Staat nicht akzeptiert werden und sogar rechtlich geahndet werden können. Es ist es wichtig, sich vorgängig zu informieren.

Eine weitere Massnahme der Person besteht darin, sich über die Sicherheitslage im Staat zu informieren, in dem sie sich aufhalten möchte. Der Bund unterstützt die Informationsbeschaf fung durch die Person mit der Veröffentlichung von Empfehlungen, insbesondere in der Form von Reisehinweisen auf der Webseite des EDA. Diese Hinweise konzentrieren sich auf die Si cherheit in den Bereichen Politik und Kriminalität. Sie bieten eine Einschätzung der mögli chen Risiken an sowie Empfehlungen, welche Vorkehrungen zu treffen sind. Weitere Emp fehlungen, namentlich zu Pandemien, können vom Bundesamt für Gesundheit ausgesprochen werden.

Der ausreichende Versicherungsschutz im Hinblick auf die Vermeidung von Notlagen ist wichtig, wie auch in den Reisehinweisen des EDA betont wird. Von besonderer Bedeutung ist der Abschluss einer geeigneten Versicherung, welche die Krankheitskosten im Ausland und eine alifällige Repatriierung übernimmt. Arztbesuche, Spitalaufenthalte und medizinische Transporte haben meistens sehr hohe Kosten zur Folge. Überdies verlangen zahlreiche Spitä ler von Ausländerinnen und Ausländern einen Kostenvorschuss, den sich viele Personen kaum leisten können. Eine Versicherung übernimmt hier oft die Kosten und die administrati ven Umtriebe. Es ist auch empfehlenswert, weitere Risiken über Versicherungen abzudecken, beispielsweise durch eine umfassende Reiseversicherung, die auch den Rechtsschutz ein schliesst.

Abs. 4

Eine zusätzliche Präventionsmassnahme, die schweizerische Staatsangehörige treffen können, besteht darin, das EDA über ihre geplanten Aufenthaltsorte im Ausland zu informieren. Zur kostenlosen elektronischen Einschreibung von Kontaktdaten stellt das EDA die Datenbank itineris zur Verfügung, mit deren Hilfe in Krisensituationen die Suche nach der Person er leichtert wird. Eine Registrierung ist für alle Auslandaufenthalte möglich. Sie ist nach drücklich empfohlen bei geplanten Aufenthalten in Gebieten, welche Risiken aufgrund von politischer Instabilität ausgesetzt sind oder einen hohen Grad der Gefährdung durch Katastro phen aufweisen.

2. Abschnitt: Hilfeleistungen

Art. 50 Grundsätze

Abs. 1

Die Beachtung der Souveränität und der Rechtsordnung des Empfangsstaates ist ein grundle gendes Prinzip des Völkerrechts. Absatz 1 präzisiert die Zuständigkeit des Bundes im inter nationalen Verhältnis, verweist auf dieses Prinzip und dient dazu, die Grenzen des Beistands im Ausland klar aufzuzeigen.