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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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2. Abschnitt: Sozialhilfeleistungen im Ausland
Art. 19 Grundsatz
Entsprechend der bisherigen Praxis wird unterschieden zwischen einmaligen und wiederkeh renden Leistungen. In beiden Fällen ist ein Budget nach bestimmten Vorgaben zu erstellen. Die Artikel 20 bis 26 verankern sie und gewährleisten ein einheitliches Vorgehen.
Art. 20 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen
Die Gewährung von Sozialhilfe im Ausland setzt Bedürftigkeit im Sinne von Artikel 22 ASG voraus. Artikel 20 Absatz 1 definiert Voraussetzungen des Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen. Dass die finanzielle Unterstützung einer Person in gewissen Staaten kostengüns tiger ist als sie es mit derselben Wirkung in der Schweiz wäre, spielt keine Rolle (Abs. 2). Vielmehr ist zu prüfen, wo die Integration stärker und die Chance grösser ist, wirtschaftlich unabhängig zu werden.
Art. 21 Anspruch auf eine einmalige Leistung
Auch diese Form der Sozialhilfe im Ausland setzt Bedürftigkeit (auf der Basis von Art. 22 ASG) voraus, die anhand eines Budgets eruiert wird. Mit einer einmaligen Leistung wird eine für den Lebensunterhalt notwendige Auslage namentlich übernommen, wenn deren Abzah lung die betreffende Person über lange Zeit belasten würde. Ist Vermögen vorhanden, aber nicht sofort verwertbar, kann eine Sicherstellung verlangt werden (auf der Basis von Art. 35). Absatz 2 regelt das Verhältnis zwischen wiederkehrenden und einmaligen Leistungen im Aus land.
Art. 22 Anrechenbare Ausgaben
Diese Bestimmung nimmt den im bisherigen Recht erwähnten Grundsatz auf, wonach keine Schulden (und Schuldzinsen) als Ausgaben nach Absatz 2 gelten und übernommen werden. Besondere Umstände liegen vor, wenn die Schulden im Zusammenhang mit notwendigen Ausgaben entstanden sind wie z. Bsp. Mietzinsausstände, nicht bezahlte Krankenversiche rungsprämien oder Spitalrechnungen.‘4
Art. 23 Anrechenbare Einnahmen
Auf der Einnahmenseite sind alle realisierbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Dazu gehören u.a. die Vermögenserträge (z. Bsp. Mietzinse) und die Sozialversicherungsleistungen des Empfangsstaats (sprich des Aufenthaltsstaats der Person). Auch einmalige Zuwendungen sind im Budget angemessen zu berücksichtigen. Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen (siehe Art. 32 Abs. 1 Bst. d) und kann sich bei Bedarf dabei unterstützen lassen (siehe Art. 32 Abs. 2). Da bei den Ausgaben auf die Grösse des Haushalts abgestellt wird, sind auch die Einnahmen nicht unterstützungsberechtigter Per sonen im gemeinsamen Haushalt angemessen mit zu berücksichtigen.‘5
Art. 24 Haushaltsgeld
Wie bis 2014 durch das Bundesamt für Justiz gehandhabt, legt die KD nach Absatz 1 in Zu sammenarbeit mit den Vertretungen und mit Blick auf die SKOS-Richtlinien pro Land (und ggf. Region) eine Pauschale für das Haushaltsgeld fest; eine Region kann ein Teilstaat oder mehrere Teilstaaten oder z. Bsp. ländliche im Unterschied zu urbanen Wohnorten sein. Bei der Festlegung der Pauschale wird der Grösse des Haushalts Rechnung getragen.‘6
14 Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2009, C-1 61 0/2009, Erw. 7.
15 Vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010 ‚ Ziff. 2.5.3. 16 Betr. Abs. 1 und Abs. 2, vgl. Richtlinien des Bundesamtes für Justiz vom 1. Januar 2010, Ziff. 8.2.7.