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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Diplome unterbreitet werden, die durch moderne Informatikmittel eigenhergestellt wurden. Wird ein Diplom vorgelegt, das von der Erziehungsdirektion und der Bundeskanz lei/Staatskanzlei beglaubigt wurde, kann anlässlich der Übereinstimmungsbestätigung auf den Vorbehalt verzichtet werden. Gleichzeitig dürfen Zivilstandurkunden, die der Vertretung auf dem Behördenweg zugestellt wurden, ohne jegliche Überbeglaubigung z. Bsp. durch die Bundeskanzlei oder eine Staatskanzlei, auf deren Echtheit bestätigt werden.
Art. 70 Hinterlegung
Die Übernahme von hinterlegten Gegenständen (Hinterlagen) durch eine Vertretung soll nur in Ausnahmesituationen erfolgen (politische Unruhen, Plünderungen etc.) und wenn diese Dienstleistung nicht mehr in zureichender Form durch private Anbieter (Banksafes, Notariate etc.) sichergestellt werden kann.
Bei den Testamenten, die in den Begriff der Verfügungen von Todes wegen unter Absatz 4 eingeschlossen sind, beschränkt sich die Aufgabe der Vertretung im Todesfall auf die Wei terleitung des hinterlegten Testaments an die für die Eröffnung des Erbgangs zuständige Be hörde.
Die Vertretung übernimmt nach Absatz 5 keine Verpflichtung für eine sachgerechte Verwal tung der Hinterlagen. So gehört es beispielsweise nicht zu ihren Aufgaben, anlässlich einer Währungsreform hinterlegtes Bargeld zur Vermeidung eines Schadens zu wechseln.
2. Abschnitt Aus- und Rückwanderungsberatung
Art. 71
Der Umfang der Beratung beschränkt sich auf allgemeine Informationen, das heisst es kann kein Anspruch auf eine auf spezifische und individuelle Bedürfnisse ausgerichtete Beratung geltend gemacht werden.