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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Abs. 3
Falls der für die Ermittlung zuständige Staat die Schweiz einlädt, kann sich der Bund an der Durchführung von Such- oder Rettungsaktionen beteiligen.
Art. 53 Todesfälle
Abs. 1
Die Aufzählung der nächsten Angehörigen in diesem Absatz findet sich auch in anderen Er lassen, z. Bsp. in der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschli chen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung).23 Die Reihenfolge der Buchstaben bezeichnet eine Abfolge bei der Bestimmung der bzw. des nächsten Angehörigen, der bzw. dem die Vertretung den Todesfall nach Artikel 45 Absatz 3 ASG mitteilt. Das heisst, falls der Todesfall nicht dem Ehemann oder der Ehefrau bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin mitgeteilt werden kann, sucht der Bund die nächste Angehörige bzw. den nächsten Angehörigen zuerst unter den Kindern, Eltern oder Geschwistern der ver storbenen Person, danach weiter gemäss der Auflistung in diesem Absatz. Die Platzierung der Lebenspartnerin und des Lebenspartners an letzter Stelle in der Aufstellung der nächsten An gehörigen rührt daher, dass diese Person nicht im Zivilstandsregister eingetragen ist. Ihre Per sonalien sind daher schwieriger zu eruieren als die der anderen Angehörigen. Zudem hat die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner keine definierte Rechtsstellung.
Abs. 2
Die Informationspflicht des Bundes beschränkt sich auf eine einzige Person. Die Weitergabe der Information an die anderen Angehörigen obliegt der informierten Person.
Abs. 3
Die in Absatz 3 Buchstaben a bis f angeführten Dienstleistungen nach Artikel 45 Absatz 1 ASG widerspiegeln die bisherige Praxis; die Aufzählung ist allerdings nicht abschliessend.
Bst. b
In gewissen Staaten ist es für die Vertretung schwer wenn nicht unmöglich, Polizei- und Au topsieberichte sowie Todesscheine zu erlangen. Die Dienstleistung der Vertretung beschränkt sich grundsätzlich auf eine schriftliche Anfrage an die Behörden des Empfangsstaates und eventuell später ein Erinnerungsschreiben. Im gegebenen Fall wird den nächsten Angehörigen empfohlen, einen Anwalt vor Ort beizuziehen, um ein Verfahren zwecks Herausgabe dieser Dokumente einzuleiten.
Bst. f
Verstirbt eine schweizerische Staatsangehörige oder ein schweizerischer Staatsangehöriger während eines Aufenthalts ausserhalb ihres oder seines Wohnsitzstaates, kann die Vertretung die persönlichen Effekten entgegennehmen und sie für kurze Zeit aufbewahren. Der Transport dieser Effekten in die Schweiz oder einen anderen Staat obliegt den nächsten Angehörigen oder Dritten. Die Vertretung kann eine angemessene Frist hierfür setzen.
23 SR 810.211