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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten

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2. Abschnitt: Hilfeleistungen

Art. 50 Grundsätze

(Art. 45—49 ASG)

Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaates.

2Natürliche und juristische Personen, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, das EDA über wesentliche Entwicklungen zu informieren und konstruktiv mit ihm zusammenzuarbeiten.

Art. 51 Krankheit und Unfall

(Art. 45 ASG)

Die Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall können insbesondere umfassen:

a. das Vermitteln von Kontakten zu Notfalldiensten, Ärzten oder Spitälern;

b. auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;

c. das Abklären der Versicherungsdeckung und -leistungen;

d. die Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;

e. Besuche im Spital;

f. die Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.

Art. 52 Vermisste Personen

(Art. 45 ASC)

Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen:

a. Beratung der Angehörigen;

b. Aufklärung der Angehörigen darüber, dass eine behördliche Suche nur eingeleitet wird, wenn eine polizeiliche Vermisstenanzeige aufgegeben wird;

c. Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist.

2 Das EDA leitet keine Ermittlungen.

Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat.

Art. 53 Todesfälle

(Art. 45 ASG)

Nächste Angehörige nach Artikel 45 Absatz 3 ASG sind:

a. die Ehefrau oder der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragener Partner;

b. Kinder, Eltern und Geschwister;

c. Grosseltern und Grosskinder;

d. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.

2 Das EDA ist seiner Informationspflicht gemäss Artikel 45 Absatz 3 ASG nachgekommen, wenn es eine der in Absatz 1 genannten Personen über den Todesfall informiert hat.

Die Hilfeleistungen können insbesondere umfassen:

a. Abklärungen bei Behörden und Versicherungen;

b. das Einfordern von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten;

c. die Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten;

d. die Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland;

e. Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste;

f. die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Schweizerinnen und Schweizer.

Art. 54 Kindesentführungen

(Art. 45 ASt3)

Bei Kindesentführungen können die Hilfeleistungen des EDA an den betroffenen Elternteil oder die gesetzliche Vertretung insbesondere umfassen:

a. die Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten des EDA;

b. das tnformieren über das mögliche Vorgehen im In- und Ausland;

c. die Vermittlung von Adressen von Hilfsorganisationen, Kontaktpersonen und Anwälten vor Ort;