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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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wenn sie ausserhalb des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. dauerhaften Aufenthalt ha ben, in Not geraten sind.
Art. 60 Gesuch
Das Gesuch um ein Darlehen ist wie unter der VSDA27 bei der für den Aufenthaltsort zustän digen Vertretung zu stellen. Ein Gesuch kann mündlich eingereicht werden, jedoch muss die Notlage glaubhaft dargelegt werden sowie das Unvermögen, Mittel innert nützlicher Frist bei Dritten zu beschaffen. Grundsätzlich gilt, dass ein Notdarlehen nicht für den Zweck einer Fe rienverlängerung gewährt wird, sondern für die Zeit bis zur nächstmöglichen Heimreise.
Art. 61 Ablehnung des Gesuchs
Das Notdarlehen ist subsidiär und wird nur dann gewährt, wenn sonst keine rechtzeitige Hilfe möglich ist. Sie wird insbesondere dann verweigert, wenn ein früheres Darlehen nicht zu rückbezahlt wurde.
Art. 62 Bemessung
Notdarlehen werden nicht in Form von Pauschalen gewährt. Die Vertretung klärt in jedem Fall ab, welcher Betrag zur Erreichung des zulässigen Zwecks unbedingt erforderlich ist. Da mit wird der in eine Notlage geratenen Person ein Zehrgeld zur Verfügung gestellt, mit dem sie die Auslagen bis zur nächstmöglichen Heimreise decken kann.
Art. 63 Zuständigkeit
Auch dieser Artikel lehnt sich an die VSDA an. Neu werden die Beträge an die Finanzierung der Heimreise und der Überbrückungshilfe differenziert nach Ausreise aus europäischen (Bst.
a) und aussereuropäischen (Bst. b) Staaten bemessen. Dies um den unterschiedlichen Reise kosten Rechnung zu tragen. Zudem wird präzisiert, dass es sich um eine Heimreise an den Wohnort handelt, denn die Hilfe kommt nicht nur Berechtigten mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern auch Auslandschweizerinnen und -schweizern zugute. Der Beitrag für Spital-, Arzt- und Medikamentenkosten (Bst. c) entspricht der Bestimmung der VSDA, wobei vorliegend nun auch Kosten für Hilfsmittel, z. Bsp. für einen Rollstuhl, ausdrücklich erwähnt werden.
2. Kapitel: Weitere konsularische Dienstleistungen
1. Abschnitt: Administrative Dienstleistungen
Art. 65 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften
Die Echtheit von Stempeln und Unterschriften kann wie in Absatz 1 geregelt nur zweifelsfrei bestätigt werden, wenn die Muster den Vertretungen vorliegen und auf direktem Weg zuge stellt worden sind. Um den Aufwand in Grenzen zu halten, beschränkt sich die Vertretung auf die zentralen Behörden gemäss Bst. a bis d. Die Bezeichnung gemäss Bst. B. wurde gewählt, weil nicht in jedem Kanton die Staatskanzlei die Aufgaben von Beglaubigungen übernimmt. In einzelnen Kantonen kann sie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement, den Einwohner- und Migrationsdiensten oder dem Pass- und Patentamt obliegen.
Ein schweizerisches Interesse, wie in den Artikeln 65, 66, 68, 69 und 70 erwähnt, liegt unter anderem dann vor, wenn Schweizer Bürgerinnen oder Bürgerinnen oder juristische Personen
27 SR 852.11