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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Auslaufen der für eine bestimmte Periode bewilligten wiederkehrenden Leistungen weiterhin Sozialhilfe benötigt, ist fristgerecht ein Fortsetzungsgesuch zu stellen. Bei einem Gesuch um einmalige Leistung ist ein Kostenvoranschlag einzureichen (Abs. 4).
Art. 31 Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen
Ein Verfahren kann auf Gesuch hin, aber auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Artikel 31 erlaubt es, das Gesetz auch dann zweckdienlich anzuwenden, wenn einer Person nicht zu gemutet werden kann, selber das Gesuchverfahren einzuleiten.
Art. 32 Pflichten der gesuchstellenden Person
Absatz 1 stellt die Pflichten der gesuchstellenden Person zusammen. Bei Bedarf unterstützen die KD bzw. die Vertretung die gesuchstellende Person bei der Erledigung der Formalitäten und der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (Abs. 2).
Art. 33 Mitwirkung der Vertretung
Diese Bestimmung entspricht sinngemäss dem Artikel 16 VSDA.- Beratung und Betreuung sollen vor Ort erfolgen, soweit dies im Hinblick auf die Unterstützung nötig ist (etwa bei der Suche nach einer öffentlichen Schule anstelle der bisher besuchten Privatschule) und soweit es möglich ist (z. Bsp. entsprechend den Verkehrsverbindungen, den Kommunikationsmitteln oder der Situation auf dem Arbeitsmarkt).
Art. 34 Entscheid
Die Bestimmung hält fest, dass die KD den Sachverhalt nötigenfalls genauer abklärt. Einma lige Leistungen nach Absatz 3 sind in dringenden Fällen und in Ha••rtefällen ohne Kostenvor anschlag möglich. Die Leistung kann also bei Bedarf rasch und unkompliziert ausgerichtet werden. In Härtefällen ist auch eine nachträgliche Leistung möglich. Dies ist nach der Recht sprechung etwa dann angezeigt, wenn eine Person mit Hilfe Dritter oder durch Verwendung der wiederkehrenden Leistung eine unentbehrliche einmalige Auslage getätigt hat, und ohne nachträgliche Kostenübernahme derselben die Situation der gesuchstellenden Person in der Zukunft wesentlich verschlechtert werden würde, oder wenn der Entscheid über die Kosten zusicherung durch Umstände verzögert wurde, die der Person nicht angerechnet werden kön nen.
Art. 38 Ausschluss
In Fällen nach Artikel 26 ASG können Leistungen nicht nur verweigert oder entzogen, son dern werden (Abs. 1). Bei leichten Verfehlungen kann zum Beispiel nur das Taschengeld als Bestandteil der wiederkehrenden Leistung gekürzt werden. In gravierenden Fällen ist jedoch auch ein vollständiger Ausschluss von Leistungen möglich.
Absatz 2 hebt wie schon das bisherige Recht einen in der Praxis wichtigen Grund für die Verweigerung bzw. die Kürzung gemäss Artikel 26 Buchstabe e ASG hervor: Die Weigerung der Person, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Absatz 3 besagt, dass nur die Person mit Sanktionen belegt werden darf, die ihre Pflichten verletzt hat. Die Sanktionen dürfen nicht andere unterstützte Familienmitglieder treffen.
Wenn die Voraussetzungen von Artikel 35 ASG gegeben sind, können erbrachte Leistungen, die nach Artikel 26 ASG hätten verweigert oder entzogen werden sollen, zurückgefordert werden.
20 SR 852.11